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WEKA (bli) | News | 07.08.2017
Komplettes Rauchverbot am Arbeitsplatz durch ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz?
Das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz bringt einen verstärkten Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Aber was bedeutet das konkret für Raucher, wird es für diese künftig keine Rauchpausen mehr geben?
Durch die Novelle (BGBl I Nr 126/2017) kommt es zu Änderungen der Nichtraucher/innenschutz-Bestimmungen im ASchG (§ 30). Diese sollen an das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz, kurz TNRSG, (idF BGBl I Nr 22/2016) angepasst werden. Das bedeutet es wird ein allgemeines Rauchverbot für Arbeitsstätten geben.
Raucherräume am Arbeitsplatz noch erlaubt?
Auch wenn § 30 ASchG an die Schutzstandards im TNRSG angepasst wird und somit ein verstärkter Schutz von nichtrauchenden Beschäftigen am Arbeitsplatz vor schädlichem Passivrauchen vorgesehen ist, dürfen dennoch nach wie vor Rauchräume eingerichtet werden. Wenn eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden ist, können einzelne Räume vom Arbeitgeber eingerichtet werden, sog Raucherräume, in denen das Rauchen gestattet ist. Allerdings muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche dringt.
Aufenthalts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürften nicht als Raucherraum verwendet werden.
Das Rauchverbot gilt im Übrigen auch für e-Zigaretten, Wasserpfeifen und sonstige verwandte Erzeugnisse!
Die neuen Nichtraucherschutz-Bestimmungen treten mit 1. Mai 2018 in Kraft. Arbeitgeber sollten jedoch bereits jetzt im Vorfeld die nötigen Vorkehrungsmaßnahmen treffen.
Quelle:
ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz – Gesetzesentwurf, Erläuterungen