Dokument-ID: 493525

WEKA (mpe) | News | 27.11.2012

Korridorpension darf von Übergangsversorgung abgezogen werden

Ist im KV festgehalten, dass Bezüge aus einer gesetzlichen vorzeitigen Alterspension die Höhe der Übergangsversorgung mindern, fällt auch die Korridorpension, darunter, selbst dann, wenn der KV vor der Korridorpension in Kraft getreten ist.

Sachverhalt

Nach dem auf Flugverkehrsleiter anzuwendenden Kollektivvertrag, haben die Bediensteten der Austro Control Anspruch auf eine Übergangsversorgung in Höhe von monatlich brutto 75 % des Letztgehaltes. Dies gilt ab dem berufsbedingten vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst bis zum Zeitpunkt, zu dem das Alter für die gesetzliche Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer (Hacklerpension) erreicht wird.

Geld aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mindert den vom Arbeitgeber zu zahlenden Betrag, wobei Leistungen aus vorzeitigen Alterspensionen auch fiktiv anzurechnen sind, also in solchen Fällen, in denen der Mitarbeiter nicht darum angesucht hat.

Dieser Punkt wurde in diesem Fall von den beiden klagenden pensionierten Flugbegleitern in Abrede gestellt. Für sie ist die Korridorpension nicht vom Wortlaut des Kollektivvertrages für vorzeitige Alterspensionen abgedeckt, auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Korridorpension erst nach dem Kollektivvertrag in Kraft getreten ist. Sie begehrten daher eine Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen voller Übergangsversorgung und der ausbezahlten Rente, die vom Arbeitgeber um den (fiktiven) Beitrag aus der Korridorpension reduziert wurde.

Entscheidung

Der OGH folgt dem Urteil des Erstgerichts und stellt klar, dass die Korridorpension als gesetzliche Pensionsversicherung anzusehen ist und (fiktive) Bezüge daraus als vorzeitige Alterspension angerechnet werden dürfen. Das Urteil unterscheidet in diesem Zusammenhang somit nicht zwischen Korridorpension und Hacklerregelung.

OGH 24.9.2012, 9 ObA 14/12t