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Dokument-ID: 322466

WEKA (bli) | News | 04.11.2011

Krankenstände als personenbezogene Kündigungsrechtfertigungsgründe?

Laut ständiger Rechtsprechung können als personenbezogene Kündigungsrechtfertigungsgründe auch Krankenstände herangezogen werden.

Wenn überhöhte Krankenstände als Kündigungsrechtfertigungsgründe in Betracht kommen, dann muss der Arbeitgeber laut OGH eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers anstellen. Dies hat im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kündigungszeitpunkt zu erfolgen.

Bei der Beurteilung sind dabei nicht nur die in der Vergangenheit auftretenden Krankenstände zu berücksichtigen, sondern auch die Art und Ursache der Erkrankung sowie deren zumutbare Behandlung. Wenn sich der beweispflichtige Arbeitgeber mit diesen Fragen nicht beschäftigt, so trägt er das Risiko, dass seine Prognose sich bei Anlegung eines objektiven Maßstabs als unrichtig erweist.

Entscheidungen zum Thema

Zum Thema ergingen die letzten Jahre einige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs:

  • 8 ObA 25/02p: Ein ununterbrochener Krankenstand von 8 Monaten nach einem Arbeitsunfall kann üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen werden.
  • 9 ObA 120/91: Ein personenbezogener Kündigungsgrund liegt bei laufenden Krankenständen im Ausmaß von rund 27 % der möglichen Arbeitszeit wegen mangelnder Einsetzbarkeit der Arbeitskraft vor. Auch wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalls kann dies üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen werden.

Aktuelle Entscheidung

In einer jüngsten Entscheidung stellte der OGH fest, dass die Krankenstände des betroffenen Arbeitnehmers ein überdurchschnittliches Ausmaß erreicht hatten, ohne dass eine eindeutig sinkende Tendenz zu erkennen war. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Verletzungen und Erkrankungen, die zu den Krankenständen führten und mit denen sich der Arbeitgeber gar nicht beschäftigte, vertritt der OGH – ebenso wie das Berufungsgericht – jedoch die Meinung, dass allein die Dauer und die Häufigkeit der in der Vergangenheit aufgetretenen Krankenstände eine ungünstige Prognose nicht zuließen. Somit kann auch aus den festgestellten Ursachen der Krankenstände eine ungünstige Zukunftsprognose nicht abgeleitet werden, sodass weder subjektiv noch objektiv ausreichende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der Zustand des Arbeitnehmers auch in Zukunft überhöhte Krankenstände bewirken werde.

Zusammenfassend ist also zu sagen, dass es keine starre Grenze für überhöhte Krankenstände in Bezug auf deren Häufigkeit und Dauer gibt. Es ist daher immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob ein personenbezogener Kündigungsgrund vorliegt oder nicht.

8 ObA 53/11v vom 30.08.2011