Dokument-ID: 337360

WEKA (bli) | News | 16.12.2011

Krankmeldung per Telefax?

Grundsätzlich gibt es keine Vorschriften dazu, in welcher Form die Anzeige der Dienstverhinderung erfolgen muss. Was passiert jedoch, wenn der per Fax übermittelte Krankenstandsnachweis den Adressaten nicht erreicht?

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall meldete sich ein erkrankter Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber telefonisch krank. Die Krankmeldung bzw die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung sendete er seinem Arbeitgeber per Telefax zu.

Der Arbeitgeber behauptete jedoch, dass er die per Telefax übermittelte Krankmeldung nie erhalten habe, somit sei der Arbeitnehmer seiner Melde- und Nachweispflicht im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) nicht nachgekommen.

Der Arbeitnehmer wurde während seines Krankenstands gekündigt und forderte daraufhin eine Entgeltfortzahlung gemäß § 5 EFZG.

Wie hat der OGH entschieden?

Der OGH bestätigte die Auffassung des Erstgerichts, dass § 4 Abs 4 EFZG keine Vorschriften enthält, in welcher Form die Anzeige der Dienstverhinderung zu erfolgen hat. Somit ist die Übermittlung einer Krankmeldung per Telefax prinzipiell zulässig. Allerdings reicht der „OK-Vermerk“ des Sendeberichts des Telefaxes als Nachweis nicht aus, dass die Krankmeldung den Empfänger auch tatsächlich erreicht hat.

Ein Telefax reist auf Gefahr des Versenders

Die Beweislast für den Zugang eines Telefaxes beim Empfänger trägt grundsätzlich immer der Absender, außer es liegt eine erwiesene Störung des Empfangsgerätes vor.

Der Zugangszeitpunkt ist dabei der Signaleingang während der Geschäftszeit oder mit Beginn des nächsten Arbeitstages.

Somit ist im vorliegenden Fall die bloße Feststellung, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung per Telefax übermittelt habe, nicht ausreichend, weil sich daraus noch kein notwendiger Zugang beim Empfänger ergibt.

OGH vom 30.03.2011, 9 ObA 51/10f