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WEKA (mpe) | News | 14.10.2013

Kündigung nach Beschwerde über Diskriminierung

Eine österreichische Arbeitnehmerin wird aufgrund ihrer polnischen Herkunft von ihrem Vorgesetzten bis zur Depression diskriminiert und nach Beschwerde vom Dienstgeber gekündigt. Wie hat der OGH hierzu entschieden?

Sachverhalt

Die ursprünglich aus Polen stammende österreichische Klägerin war bei der Beklagten über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren als Hilfsköchin beschäftigt. Während dieser Zeit kam es immer wieder zu Benachteiligungen bei der Diensteinteilung und zu herabwürdigenden Bemerkungen seitens des Produktionsleiters, die vor allem auf ihre polnische Herkunft abzielten. Nach einem Gespräch mit dem Küchenleiter, in dem sich die Klägerin über das Verhalten des Produktionsleiters beschwerte, wurde dieser kurzfristig auf einem Büroarbeitsplatz versetzt. Wenige Zeit später wurde der Hilfsköchin von der Beklagten gekündigt. Als Grund wurden zu hohe Krankenstände (Erschöpfungsdepression) angegeben. Tatsächlich hatte der Küchenleiter die Kündigung der Klägerin jedoch deshalb beantragt, weil er ein Zusammenarbeiten des Produktionsleiters mit der Klägerin aufgrund der Beschwerden der Klägerin für unmöglich hielt.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen entschieden, dass die Kündigung gem § 54d Abs 1 Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) für rechtsunwirksam zu erklären sei, weil das Dienstverhältnis der Klägerin infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbots iSd § 4a Abs 1 zweiter Satz Z 7 VBO 1995 beendet wurde. Außerdem erfüllt die Kündigung aufgrund der Beschwerde der Klägerin den Tatbestand der Diskriminierung nach § 4a Abs 3 VBO 1995.

Der OGH schloss sich dieser Meinung an und bekräftigte, dass der Zusammenhang in dem die Belästigung mit dem geschützten Merkmal steht (hier ethnische Zugehörigkeit), nicht zu eng ausgelegt werden darf. Das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht vom Bestehen tatsächlicher Unterschiede abhängig. Es genügt – wie im aktuellen Fall – die Bezugnahme im belästigenden Verhalten auf die ausländische Herkunft.

OGH, 24.07.2013, 9 ObA 40/13t