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WEKA (bli) | News | 02.12.2011

Kündigung während der Karenz?

Sowohl Mütter als auch Väter genießen während der Karenz einen besonderen Kündigungsschutz. In bestimmten Fällen ist eine Kündigung dennoch gesetzlich erlaubt.

Beginn des Kündigungsschutzes

Für Mütter beginnt der Kündigungsschutz gemäß § 10 MSchG mit der Schwangerschaft und endet

  • sofern Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung nicht in Anspruch genommen werden, vier Monate nach der Entbindung,
  • ansonsten im Regelfall vier Wochen nach Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.

Für Väter beginnt der Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme der Karenz erst mit der Geburt des Kindes und endet vier Wochen, ebenso wie bei den Müttern, nach Karenzende (§ 7 Abs 1 VKG).

Fehlgeburt

Frauen steht nach einer Fehlgeburt ein zeitlich begrenzter Kündigungs- und Entlassungsschutz zu. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Fehlgeburt zu laufen und endet vier Wochen danach, unabhängig davon, ob und wann die Meldung erfolgt (§ 10 Abs 1a MSchG).

Kündigungsgründe

Prinzipiell bedarf eine Kündigung während der Karenz der Zustimmung des Gerichts. Diese muss vor der Kündigung eingeholt werden. Weiters ist bei Vorhandensein eines Betriebsrates, dieser gleichzeitig mit Einbringung des Antrags bei Gericht zu informieren.

Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass ein Kündigungsgrund vorliegt, wobei zu unterscheiden ist zwischen

  • Kündigung bis vier Wochen nach Ende des ersten Karenzjahrs
  • Kündigung (ab vier Wochen) nach dem ersten Karenzjahr = Kündigung im zweiten Karenzjahr oder bei Teilzeitbeschäftigung im zweiten, dritten und vierten Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen danach

Kündigung bis vier Wochen nach Ende des ersten Karenzjahr

Während dieses Karenzzeitraums wird die Zustimmung des Gerichts nur in zwei Fällen erteilt:

  • Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs bzw einzelner Betriebsabteilungen
  • Einverständnis der Mutter oder des Vaters

Nach einer bereits erfolgten Betriebsstilllegung ist die Zustimmung des Gerichts zur Kündigung nicht mehr erforderlich.

Achtung: Wird der Betrieb innerhalb von 4 Monaten nach Kündigung der Mutter bzw des Vaters wiederaufgenommen, dann kann von diesen ein Antrag gestellt werden, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist.

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