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WEKA (bli) | News | 08.08.2016

Kündigung wegen islamischen Gesichtsschleiers diskriminierend?

In einer aktuellen richtungsweisenden OGH-Entscheidung ging es um die Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, wenn eine muslimische Mitarbeiterin aufgrund des Tragens eines Gesichtsschleiers gekündigt wird.

Sachverhalt

Eine muslimische Notariatsangestellte hatte die Einwilligung ihres Dienstgebers, Kopftuch sowie ein Abaya (mantelartiges Übergewand) am Arbeitsplatz zu tragen. Problematisch wurde es jedoch als sie nach einem längeren Krankenstand aus religiösen Gründen zusätzlich noch einen islamischen Gesichtsschleier (Niqab) tragen wollte. Dies war für den Arbeitgeber mit der Tätigkeit in einem Notariat nicht mehr vereinbar, vor allem auch deshalb nicht, weil regelmäßiger Parteienverkehr bestand.

Als es zu keiner Einigung kam, sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus, woraufhin die Notariatsangestellte auf Entschädigung klagte, nicht nur wegen der Kündigung sondern auch, da sie aufgrund ihrer Religion am Arbeitsplatz benachteiligt wurde.

Kündigung: Diskriminierung aufgrund der Religion?

Grundsätzlich darf gemäß § 17 Abs 1 Z 6 und 7 GlBG niemand aufgrund der Religion im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Dennoch hat der OGH in diesem Fall entschieden, dass es sich bei der Kündigung um keine Diskriminierung aufgrund der Religion handelt – warum?

Ausnahmetatbestände für Diskriminierung

Gemäß § 20 Abs 1 GlBG gibt es Ausnahmetatbestände, so liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt.

In diesem Fall wurde so argumentiert, dass die Verschleierung des Gesichts die Kommunikation und Interaktion mit dem Arbeitergeber, den Mitarbeitern sowie Parteien und Klienten beeinträchtigen würde. Das von der Angestellten vorgeschlagene Auf- und Abnehmen des Gesichtsschleiers bei Klientenkontakt würde die Arbeitsabläufe stören. Somit stellt die Nichtverschleierung des Gesichts eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung als Notariatsangestellte dar und die erfolgte Kündigung war somit berechtigt.

Religions-Diskriminierung am Arbeitsplatz dennoch gegeben

Allerdings muss festgehalten werden, dass der OGH dennoch eine Diskriminierung aufgrund der Religion am Arbeitsplatz bejahte (Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen). Z B. wurde die Klägerin aufgrund ihrer Religion bzw ihrer Kleidung seltener als ihre Kolleginnen im Parteienverkehr bzw als Testamentszeugin eingesetzt. Außerdem tätigte der Arbeitgeber gegen Ende des Arbeitsverhältnisses ihr gegenüber abfällige Bemerkungen. Hierfür steht der Klägerin eine Entschädigungszahlung zu.

Fazit

Fazit dieser Entscheidung ist, dass ein Gesichtsschleier am Arbeitsplatz grundsätzlich dann verboten werden kann, wenn dadurch die Interaktion und Kommunikation mit anderen Personen gestört werden könnte.

Dennoch muss dies immer im Einzelfall entschieden werden. Kopftuch und Schleier sind in Österreich per Gesetz weder explizit verboten noch grundsätzlich zulässig.

OGH 25.05.2016, 9 ObA 117/15v