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WEKA (ato) | News | 07.12.2016

Kündigungsentschädigung trotz Selbstkündigung des Arbeitnehmers wegen verschlechternder und vertragswidriger Versetzung?

In einer aktuellen OGH-Entscheidung ging es darum, ob einem Arbeitnehmer trotz Selbstkündigung eine Kündigungsentschädigung zusteht, wenn er ohnehin auch zum vorzeitigen Austritt berechtigt gewesen wäre.

Sachverhalt

Im Anlassfall war der Kläger ab 1. April 2005 als technischer Angestellter – konkret als Projektleiter Prototypenbau – beschäftigt und im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April ebenfalls mit der Betreuung der Abteilung Schweißtechnik und Vorrichtungsbau betraut. Am 30. April 2014 erklärte er im Rahmen einer E-Mail mit dem „Betreff: Kündigung“ sein Dienstverhältnis aufgrund der geplanten verschlechternden Versetzung, welcher er nicht zugestimmt hat, unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist mit Wirkung zum 31. Mai 2014, zu kündigen.

Verschlechternde und vertragswidrige Versetzung

Das Klagebegehren des ehemaligen Angestellten war zum einen auf die Zahlung einer Kündigungsentschädigung, zum anderen auf die Ausstellung eines (qualifizierten) Dienstzeugnisses gerichtet. Die ihm am 1. Mai 2013 unbefristet und unwiderruflich übertragene höherwertige Funktion eines Abteilungsleiters wurde ihm nach einem Jahr entzogen und mitgeteilt, dass er künftig nur noch als Projektleiter tätig sein werde. Seiner Ansicht zufolge stelle dies eine verschlechternde und vertragswidrige Versetzung dar, die einen von der Beklagten verschuldeten Austrittsgrund bildet. Er habe das Arbeitsverhältnis zwar durch Kündigung beendet, sich aber ausdrücklich auf diesen Austrittsgrund berufen und wäre somit finanziell so zu stellen, als hätte er einen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt.

Beendigungsart

Bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung kommt es laut OGH entscheidend darauf an, auf welche Art das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Ein solcher besteht gemäß § 29 Abs 1 AngG dann, wenn der Arbeitgeber den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entlässt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten trifft. Dass die Auflösungserklärung des Klägers als Kündigung (und nicht als befristeter Austritt) anzusehen war, stand in casu außer Streit.

Erkennbarkeit des Willens

Unter einem Austritt iSd § 29 Abs 1 AngG ist die Erklärung der vorzeitigen und (regelmäßig) fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Angestellten zu verstehen. Den maßgeblichen Unterschied zur ordentlichen Kündigung stellt dabei das Erfordernis eines wichtigen Grundes dar. Kennzeichnend ist daher nicht das Fehlen der Einhaltung der Frist, sondern die Erkennbarkeit des Willens, dass vom Recht auf vorzeitige Auflösung Gebrauch gemacht wird. Einem Arbeitnehmer, der berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, kann dabei nicht verwehrt werden, dieses Recht in einer für den Arbeitgeber regelmäßig günstigeren Form (größere oder kleinere Lösungsfrist) auszuüben, wenn aus dem Inhalt seiner Erklärung deutlich erkennbar ist, dass er für sich einen wichtigen Lösungsgrund beansprucht. Wählt der Arbeitnehmer also wie in casu statt des vorzeitigen Austritts die Kündigung und weist dabei auf den Austrittsgrund hin, so ist dies grundsätzlich zulässig.

Wichtiger Grund und Unzumutbarkeit

Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre liegt ein solcher „wichtiger Grund“ nur dann vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die eine Auflösung anstrebende Vertragspartei unzumutbar ist, also grundsätzlich nur im Falle, dass die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt wurden, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht einmal mehr für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Dieser ist bei sonstigem Verlust des Auflösungsrechts unverzüglich nach seinem Bekanntwerden geltend zu machen, die Behauptungs- und Beweislast trifft hierbei den Arbeitnehmer. Das Gleiche muss hinsichtlich des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung auch dann gelten, wenn der Angestellte anstelle eines vorzeitigen Austritts aus wichtigem Grund eine bloße Kündigung unter Einhaltung der Frist erklärt.

Der Kläger brachte zwar vor, dass eine – seinen Ausführungen zufolge – verschlechternde und vertragswidrige Versetzung durch die Beklagte einen Austrittsgrund iSd § 26 AngG darstellt, er begründete jedoch nicht, warum ihm – trotz des aufgrund der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist vermittelten gegenteiligen objektiven Eindrucks – deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sein sollte.

OGH 9 ObA 111/15m, 26. Juli 2016

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