27.01.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1082266

Kurzarbeit und Beendigung von Dienstverhältnissen

Erwin Fuchs

Seit 01.10.2020 gelten die Regelungen der Phase 3 der Kurzarbeit. Die dafür nötige Sozialpartnervereinbarung enthält Bestimmungen, die Arbeitgebern die Beendigung von Dienstverhältnissen trotz Kurzarbeit ermöglichen.

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Optionen der Beendigung von Dienstverhältnissen in Zusammenhang mit Kurzarbeit und auf Basis der Sozialpartnervereinbarung bieten.

Bestimmungen für Kurzarbeit im Detail:

Auf Basis der jüngsten Version der Sozialpartnervereinbarung sind die folgenden Regelungen einzuhalten:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der unmittelbar vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes bestanden hat, sofern nicht bereits vorher festgelegte und zulässige Änderungen berücksichtigt werden. Dies nennt man die so genannte Behaltepflicht.

Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt einen Monat. Falls besondere Verhältnisse vorliegen, kann abweichend zuvor genannten Behaltefrist eine kürzere oder längere Zeitspanne als Behaltepflicht vereinbart werden.

Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die ArbeitnehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren. Wenn sich nach Abschluss der Sozialpartnervereinbarung die Verhältnisse wesentlich verschlechtern, kann die Behaltefrist mit Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden oder entfallen. Erteilt die Gewerkschaft die Zustimmung nicht, kann sie durch Entscheidung des Regionalbeirates der regionalen Geschäftsstelle des AMS ersetzt werden.

Diese Zustimmung des Regionalbeirates der regionalen Geschäftsstelle des AMS soll als Ausnahmebewilligung nur in besonderen Fällen erteilt werden. Hauptgrund wird aus Sicht der WKO die Insolvenzgefahr des Unternehmens sein.

Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen.

Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus:

  • vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen,
  • Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt – hier ist auch darauf zu achten, dass es sich um eine zulässige Befristung und keine zB unzulässige Kettenbefristung handelt.
  • Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer,
  • berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt,
  • einvernehmliche Auflösung, wenn der Arbeitnehmer vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde,
  • Beendigung in Folge des Todes des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin,
  • Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart,
  • Auflösung während der Probezeit,
  • Kündigung durch den Arbeitgeber zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regionalbeirat des AMS vorliegt, wenn die Gewerkschaft nicht zugestimmt hat.
  • Kündigung durch den Arbeitgeber aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird; personenbezogene Gründe sind etwa Minderleistungen, Kundenbeschwerden, Teamunfähigkeit oder häufige Krankenstände.
  • unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt
  • einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung.

Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung:

Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist hingegen unerheblich.

Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist hierbei ausreichend (beispielsweise die Vorlage einer Stellenausschreibung oder der Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS).

Die Nichteinhaltung des Beschäftigtenstandes führt zwar nicht zur arbeitsrechtlichen Unwirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Sie kann aber die anteilige Kürzung der Kurzarbeitsbeihilfe nach sich ziehen.

Es ist daher bei der Planung der Beendigung eines Dienstverhältnisses in Zusammenhang mit Kurzarbeit stets achtsam und vorab zu prüfen, ob mit oder ohne Auffüllverpflichtung bzw erst nach Ende der Behaltefrist vorgegangen werden kann.

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