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Lohn- und Sozialdumping: Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten
Seit 1.1.2017 ist das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 in Kraft und neue Bestimmungen müssen eingehalten werden. Wie können Unternehmen hierfür einen verantwortlichen Beauftragten bestellen?
Prinzipiell sind bei Unternehmen gemäß § 9 Abs 2 VstG die vertretungsbefugten Organe strafrechtlich verantwortlich, wenn gesetzliche Bestimmungen im Unternehmen nicht eingehalten werden. Dies gilt auch für die Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG.
Das vertretungsbefugte Organ ist ja nach Gesellschaftsform unterschiedlich, bei einer GmbH zB ist es der handelsrechtliche Geschäftsführer, bei einer OG die Gesellschafter, bei einer KG die Komplementäre etc.
Achtung:
Das vertretungsbefugte Organ ist nicht nur für das eigene Verhalten strafbar, sondern auch für das anderer Personen, soweit es der juristischen Person zuzurechnen ist. (Details hierzu siehe „Handbuch Arbeitszeitrecht“, Register 2)
Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitgeber (die juristische Person) die Möglichkeit einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen und somit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu delegieren.
Wichtig ist dabei jedoch immer, dass der Verantwortungsbereich sachlich und räumlich klar abgegrenzt ist; denn ist dies nicht der Fall, ist auch die Bestellung nicht wirksam. Die Rechtsprechung des VwGH ist hier sehr streng!
Für ein und denselben Wirkungs- und Verantwortungsbereich darf immer nur eine Person verantwortlich bestellt sein.
Weitere Voraussetzungen für die Bestellung
- Es muss sich bei der bestellten Person um einen leitenden Angestellten handeln, dem maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind
- Sie muss einen Wohnsitz im Inland haben.
- Sie muss strafrechtlich verfolgbar sein.
Sobald die Bestellung wirksam erfolgt ist, trifft den verantwortlichen Beauftragten die Strafbarkeit persönlich, allerdings haftet das Unternehmen für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten zu ungeteilter Hand (§ 9 Abs 7 VStG) –> Mehr Infos finden Sie im „Handbuch Arbeitszeitrecht“.
Für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zur Einhaltung des LSD-BG ist gemäß § 24 LSD-BG der zuständigen Lohndumpingkontrollstelle eine schriftliche Bestellungsmitteilung samt Zustimmungsnachweis zu übermitteln. Auch der Widerruf der Bestellung oder ein Ausscheiden des verantwortlich Beauftragten ist dieser Stelle mitzuteilen.
Weiterführende Infos
Mehr zum Thema verantwortlicher Beauftragter und zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen ua bei Lohn- und Sozialdumping, finden Sie in unserer Neuerscheinung: Handbuch Arbeitszeitrecht – Mehr Infos zum Werk und Bestellmöglichkeit |