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WEKA (bli) | News | 09.06.2011

Lohn- und Sozialdumping verhindern durch neues Gesetz

Mit 1. Mai 2011 ist das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Es soll verhindern, dass ArbeitnehmerInnen unter dem Grundlohn bezahlt werden. Wer gegen das Gesetz verstößt muss mit gehörigen Geldstrafen rechnen.

Vom neuen Gesetz, dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, kurz: LSDB-G (BGBl I Nr 24/2011) sind sowohl inländische als auch ausländische Unternehmen, die MitarbeiterInnen in Österreich beschäftigen, entsenden oder überlassen, betroffen.

Um Lohn- und Sozialdumping zu unterbinden, wird kontrolliert, ob alle MitarbeiterInnen in einem Unternehmen den ihnen zustehenden Grundlohn erhalten. Unter Grundlohn ist der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug plus Überstundengrundentgelt zu verstehen.

Kontrollorgane

Folgende Organe prüfen, ob allen Beschäftigten in einem Unternehmen zumindest der Grundlohn bezahlt wird:

  • Gebietskrankenkasse: überprüft alle Unternehmen, die MitarbeiterInnen beschäftigen, die nach dem ASVG versichert sind.
  • Kompetenzzentrum LSDB: Für die Prüfung von ausländischen Unternehmen, bei denen die MitarbeiterInnen nicht der österreichischen Pflichtversicherung unterliegen, hat die Wiener Gebietskrankenkasse ein Kompetenzzentrum für Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung eingerichtet.
  • Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAG): überprüft Unternehmen im Baubereich.

Bereitstellen von Lohnunterlagen

Unternehmen sind verpflichtet die Lohnunterlagen für eine Überprüfung bereitzuhalten. Auch ausländische Unternehmen müssen diese für die Dauer der Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen in Österreich in deutscher Sprache vorliegen haben bzw diese zumindest auf Verlangen binnen 24 Stunden übermitteln.

Wer die von den Kontrollorganen eingeforderten Lohnunterlagen nicht bereitstellen kann oder die Einsichtnahme oder Übermittlung verweigert, muss mit Geldstrafen rechnen.

Strafbestimmungen

Gemäß § 7i Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz muss mit folgenden Geldstrafen gerechnet werden, wenn gegen das LSDB-G verstoßen wird:

  • Bei nicht Bereithalten, Verweigerung der Einsichtnahme oder Übermittlung der Lohnunterlagen: Geldstrafe in Höhe von 500 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 bis 10.000 Euro.
  • Bei Bezahlung unter dem Grundlohn von max drei ArbeitnehmerInnen: Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Euro pro ArbeitnehmerIn, im Wiederholungsfall 2.000 bis 20.000 Euro pro ArbeitnehmerIn
  • Bei Bezahlung unter dem Grundlohn von mehr als drei ArbeitnehmerInnen: Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 bis 50.000 Euro.

Ausländischen Unternehmen ohne Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat kann außerdem von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich für mindestens ein Jahr untersagt werden, wenn bei mehr als drei ArbeitnehmerInnen der Grundlohn unterschritten wurde.

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) ist mit 1. Mai in Kraft getreten und gilt für Sachverhalte, die sich nach dem 30. April 2011 ereignen.

Quelle: Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)