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WEKA (aga) | News | 18.01.2012

Nachträgliche Korrektur eines ausgestellten Dienstzeugnisses - Neue Rechtsprechung!

Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ein Dienstzeugnis auszustellen. Doch welches Ausstellungsdatum muss bei nachträglicher Änderung des Dienstzeugnisses eingesetzt werden?

Anspruch auf ein Dienstzeugnis

Jeder Arbeitgeber ist gemäß § 39 Abs 1 AngG verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.

Formulierung des Inhaltes

Die Formulierung des Inhaltes des Zeugnisses ist Sache des Dienstgebers. Über die äußere Form des Arbeitszeugnisses bestimmt § 39 AngG lediglich, dass dieses schriftlich auszustellen ist. Zum allgemeinen Zeugnisinhalt gehört auch die Angabe des Ausstellungsdatums und des Ausstellungsorts. Eine gesetzliche Regelung, wonach das Zeugnis ein bestimmtes Datum - etwa den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - zu tragen hätte, besteht nicht. Aus § 39 AngG ergibt sich, dass ein Dienstzeugnis nur über Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen ist. Mangels Vorliegens einer Sonderregelung ist der Arbeitnehmer gemäß § 1478 ABGB durch 30 Jahre hindurch berechtigt, die Ausstellung des Dienstzeugnisses nachzufordern, sodass das Ende des Arbeitsverhältnisses und der Tag der Ausstellung eines Dienstzeugnisses auch nach der Intention des Gesetzgebers durchaus weit auseinanderfallen können.

Der Dienstnehmer hat etwa Anspruch auf Angabe eines akademischen Grades im Zeugnis, hingegen besteht kein Anspruch auf die Bezeichnung als „Geschäftsführer“.

Folgende Grundsätze sollte man bei der Formulierung des Zeugnisses beachten:

  • Grundsatz der Wahrheit, also keine Gefälligkeitszeugnisse;
  • Grundsatz der wohlwollenden Formulierung;
  • Verbot der nachteiligen Formulierung.

Die Art der Tätigkeit ist allenfalls näher zu umschreiben. Negative Anmerkungen im Zeugnis sind verboten.

Nachträgliche Korrektur eines Dienstzeugnisses

Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags im Zeugnis anzuführen. Grundsätzlich sind Vor- und Rückdatierungen demnach unzulässig (OGH 25.11.2011, 9ObA127/11h).

Weiterführende Links

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