13.11.2020 | Arbeitsrecht | ID: 1060849

Neue Regeln für Arbeitsunfälle im Homeoffice

WEKA (bli)

Durch das 3. COVID-19-Gesetz kommt es zu einem verbesserten Versicherungsschutz für Arbeitnehmer im Homeoffice. Sind von dieser neuen Regelung auch Wegzeiten, z. B. zum Arzt oder Supermarkt betroffen?

Am 4. April wurde das 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 23/2020) kundgemacht. Dadurch kommt es zu einer Änderung der bisherigen Homeoffice-Regelung. Gemäß des neuen § 175 Abs 1a ASVG sind für die Dauer der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.

Arbeitszimmer – Ja oder nein?

Grundsätzlich muss ein Arbeitsunfall im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang zur jeweiligen Beschäftigung stehen. Bei Homeoffice ist die Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Tätigkeiten oft schwierig.

Bei gemischt genutzten Räumen unterliegt die Tätigkeit eigentlich nur dann dem Unfallversicherungsschutz, wenn diese im wesentlichen Umfang betrieblich genutzt werden.

In den Erläuterungen zum Initiativantrag (IA 402/A XXVII. GP, 45) heißt es jedoch, dass im Zusammenhang mit der derzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie verordneten Homeoffice/Mobile Work strenge Abgrenzungen der Judikatur unzumutbar sind, weil die Versicherten notgedrungen in den ihnen zur Verfügung stehenden privaten Räumlichkeiten ihre beruflichen Tätigkeiten verrichten müssen.

Somit spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer daheim ein eigenes Arbeitszimmer hat oder nicht.

Ein Unfall, der sich am Weg von und zu einem Ort ereignet, an dem lebenswichtige persönliche Bedürfnisse befriedigt werden, wie zB WC-Besuch oder Essen, gilt ebenso als Arbeitsunfall.

Sind auch Wegzeiten im Homeoffice versichert?

Gemäß den Erläuterungen zum Initiativantrag (IA 402/A XXVII. GP, 45) gilt die Sonderreglung auch für Wegzeiten wie zB

  • Die Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Wohnung
  • Wege von der Arbeit oder von der Wohnung zum Arzt/zur Ärztin (oder sonstige Behandlungsstätte), sofern sie dem Dienstgeber bekannt gegeben werden.

Grundsätzlich heißt es, dass in die vorgesehenen Regelungen auch die Wegbestimmungen des § 175 Abs 2 ASVG bzw § 90 Abs 2 B-KUVG in den Homeoffice-Bereich (Aufenthaltsort ist Arbeitsort) einzubeziehen sind. Somit unterliegen zB auch Wege, um Kinder in die Schule oder in eine andere Kinderbetreuungsstätte zu bringen bzw abzuholen. dem Versicherungsschutz.

Wie lange gilt diese Sonderreglung?

Gemäß § 734 ASVG trat diese Sonderreglung rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und sollte ursprünglich mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Sie ist somit auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.

Die ursprünglich bis Endes des Jahres befristete Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice wurde aufgrund der derzeitigen "Corona-Lage" bis Ende März 2021 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist zu erwarten, ebenso befindet sich das sog "Homeoffice-Gesetz" in den Startlöchern, das schon seit Längerem auf sich warten lässt. Das Inkrafttreten ist für April 2021 geplant, die Gesetzwerdung bleibt jedoch noch abzuwarten.

Quellen:

BGBl I Nr 23/2020

Erläuterungen zum Initiativantrag (3. COVID-19-Gesetz)

Ähnliche Beiträge

Produkt-Empfehlungen

Produkt-Empfehlungen