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WEKA (aga) | News | 12.11.2015
Neue Voraussetzungen bei der Rückerstattung von Ausbildungskosten
Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung von Ausbildungskosten verlangen. Mit dem "Arbeitsmarktpaket 2015" wurden die Voraussetzungen für die Rückzahlungsverpflichtung verändert.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Dienstnehmers wird von fünf auf vier Jahre verkürzt. Die in besonderen Fällen bestehende Möglichkeit der Vereinbarung einer bis zu achtjährigen Bindungsdauer bleibt jedoch unverändert. Vorgesehen ist auch eine zwingende monatliche Aliquotierung des Rückerstattungsbetrages.
Eine davon abweichende Ausgestaltung der zeitlichen Aliquotierung des Rückerstattungsbetrages (etwa eine jährliche Aliquotierung) ist aufgrund des zwingenden Charakters dieser Bestimmung unzulässig und hat die Unwirksamkeit der (gesamten) Rückzahlungsvereinbarung zur Folge. Günstigere Vereinbarungen, etwa die Vereinbarung einer vorzeitigen Reduktion der Rückzahlungspflicht (etwa eine wöchentliche Aliquotierung), sind zulässig.
Diese Neuregelungen traten mit der Kundmachung des Gesetzes in Kraft (BGBl I Nr 152/2015) und finden Anwendung auf nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Vereinbarungen. Die geänderten Bestimmungen sind somit auch im Fall von Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens aufrecht sind, zu beachten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende kollektivvertragliche Regelungen des Ausbildungskostenrückersatzes, die eine davon abweichende Aliquotierung der Rückersatzverpflichtung vorsehen (etwa eine Aliquotierung nach Jahren), sind im Fall von neu geschlossenen Rückersatzvereinbarungen unbeachtlich.