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WEKA (bli) | News | 02.04.2014

Neuerungen durch das AbgÄG 2014

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist am 1.3.2014 in Kraft getreten und bringt auch Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts mit sich, wie z. B. bei Kündigungsentschädigungen und freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen.

Mit BGBl I Nr 13/2014 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) am 28. Februar kundgemacht. Was ändert sich dadurch?

Kündigungsentschädigungen

Gemäß § 67 Abs 10 EStG sind Kündigungsentschädigungen im Monat der tatsächlichen Auszahlung zu versteuern.

Neu für Kündigungsentschädigungen, die nach dem 28.02.2014 ausgezahlt werden – also nach In-Kraft-Treten des AbgÄG 2014 –, ist, dass nach Abzug der darauf entfallenen Beiträge im Sinne des § 62 Z 3 bis 5 EStG ein Fünftel steuerfrei zu belassen ist, jedoch höchstens ein Fünftel des 9-fachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG. Diese beträgt im Jahr 2014 8.154,– Euro.

Zu den Beiträgen im Sinne des § 62 Z 3 bis 5 EStG zählen:

  • Arbeiterkammerumlage (§ 62 Abs 3 EStG)
  • SV-Beiträge (§ 62 Abs 4 EStG) und
  • WF-Beitrag (§ 62 Abs 5 EStG).

Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen

Viertelregelung

Gemäß § 67 Abs 6 EStG sind sonstige Bezüge wie freiwillige Abfertigungen und Abfindungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisse mit einem Steuersatz von 6 % zu versteuern. Neu ist, dass der Steuersatz von 6 % auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden ist, der dem 9-fachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht.

Zwölftelregelung

Über das Ausmaß der Viertelregelung (§ 67 Abs 6 Z1 EStG) hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6 % auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2014: EUR 13.590,00) auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6 % zu versteuern (§ 67 Abs 6 Z2 EStG).

Solidarabgabe

Die Befristung der Solidarabgabe bis zum Jahr 2016 wird aufgehoben, das heißt diese wird über das Jahr 2016 hinaus weiterlaufen.