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Dokument-ID: 685667

WEKA (bli) | News | 12.08.2014

Neuregelung der Urlaubsersatzleistung für Bauarbeiter

Mit BGBl. I Nr. 68/2014 wurden am 11. August 2014 Änderungen für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft kundgemacht. Neuerungen gibt es vor allem im Bereich der Urlaubsersatzleistung und beim Überbrückungsgeld.

Ziele der Novelle im Überblick

  • Verbesserter Abbau von Alturlauben: Die Anhäufung von Urlaubsanwartschaften widerspricht dem Ziel aller Urlaubsregelungen nach regelmäßigem Urlaubsverbrauch zum Zwecke der Erholung
  • Verlängerte Erwerbstätigkeit von Bauarbeitern
  • Vereinfachtes Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz

Inhalte der Novelle

Urlaubsersatzleistung

  • Arbeitgeber sind künftig verpflichtet bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses alle noch nicht verrechneten Urlaubstage im beendeten Arbeitsverhältnis einzureichen und bereits geleistetes Urlaubsentgelt für nicht verbrauchte Urlaubstage der BUAK (Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse) zurückzuzahlen. (§ 8 Abs 7 BUAG)
  • Präzisierungen bezüglich der Antragstellung

Überbrückungsgeld

Es werden klarere Regelungen geschaffen bezüglich:

  • Höhe des Überbrückungsgeldes (insbesondere für Teilzeitbeschäftigte),
  • die Zuschlagsentrichtung durch Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigung,
  • den Zeitpunkt der Auszahlung des Überbrückungsgeldes und
  • die Antragstellung auf Überbrückungsabgeltung.

Außerdem sollen auch Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt werden, in die Regelungen des Überbrückungsgeldes einbezogen werden.

Vereinfachung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz

Es wird künftig eine klare gesetzliche Festlegung des Kontingents an höchstmöglichen Schlechtwetterstunden für die Winter- und Sommerperiode geben.

Betroffene Vorschriften

Diese finden Sie in aktueller Fassung auf dem Portal Arbeitsrecht online:

Die Änderungen treten größtenteils mit 1. November 2014 in Kraft bzw sind teilweise bereits mit 1. Juli 2014 in Kraft getreten.

Quellen

BGBl I Nr 68/2014

Parlament.gv.at

Help.gv.at