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Dokument-ID: 1042224

Andreas Gerhartl | News | 01.10.2019

OGH erstmals zum Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld

Der OGH nahm erstmal zu den Voraussetzungen für Wiedereingliederungsgeld Stellung. Dabei war vor allem zu beurteilen, welche Abläufe einzuhalten sind und ab wann der Anspruch gebührt.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld ist an mehrere Voraussetzungen gebunden:

  • Zum einen die Beendigung eines mindestens sechswöchigen, ununterbrochenen Krankenstandes während eines mindestens ununterbrochen dauernden Arbeitsverhältnisses.
  • Zweitens den Abschluss einer Wiedereingliederungsvereinbarung (Wiedereingliederungsteilzeit) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit bestimmten Mindestinhalten (Teilzeitbeschäftigung, Wiedereingliederungsplan etc).
  • Drittens die Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers auf Basis des Wiedereingliederungsplans.

Die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes darf nur erteilt werden, wenn die Wiedereingliederungsvereinbarung medizinisch zweckmäßig ist. Die Zweckmäßigkeit ist dabei gegeben, wenn der Arbeitnehmer zwar arbeitsfähig ist, aber aus medizinischen Gründen die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand bei sofortigem vollem Wiedereinstieg in das Arbeitsleben (wieder) verschlechtert.

Erfordert die zuvor bestehende Erkrankung dagegen keine „schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess“, wäre die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsvereinbarung zu verneinen. Wird die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsvereinbarung verneint, kann diese Entscheidung vom Gericht überprüft werden.

Rückwirkende Prüfung

Eine rückwirkende Antragstellung bei der GKK schließt die Möglichkeit der Prüfung der medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsvereinbarung nicht aus. Einerseits besteht gem § 102 Abs 1 ASVG die Möglichkeit, Wiedereingliederungsgeld binnen zwei Jahren nach Entstehen des Anspruchs zu beantragen. Zweitens muss die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung (erst) spätestens einen Monat nach Beendigung des Krankenstandes angetreten werden (§ 13a Abs 1 AVRAG idF BGBl I 2018/54). Daher kann auch nachträglich geprüft werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen aus medizinischer Sicht vorliegen.

Wird über den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld in einem gerichtlichen Verfahren entschieden, ist die Wiedereingliederungsvereinbarung bei Stattgebung der Klage rückwirkend als wirksam anzusehen. Liegt eine Vereinbarung vor, die – mit Ausnahme der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes und deren Zustellung an den Arbeitgeber – alle gesetzlich geforderten Merkmale enthält, gebührt das Wiedereingliederungsgeld im Falle einer positiven gerichtlichen Entscheidung daher ab dem auf den Abschluss dieser Vereinbarung folgenden Tag.

OGH 07.05.2019, 10 ObS 129/18w

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