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Dokument-ID: 1016034

WEKA (api) | News | 06.02.2019

OGH erstmals zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen

In einer aktuellen Entscheidung entschied der OGH erstmals darüber, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen gem § 26 Abs 8 AZG auch für Aufzeichnungen vor Inkrafttreten des ASRÄG 2014 besteht.

Sachverhalt

Der Kläger war vom 21.08.2012 bis 31.07.2017 bei der Beklagten als Entsorger beschäftigt. Nach der Kündigung durch die Beklagte begehrte er die Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen für die gesamte Beschäftigungsdauer aufgrund von § 26 Abs 8 AZG, wonach Arbeitnehmer einmal im Monat einen Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen haben, wenn sie es nachweislich verlangen, nachdem die Beklagte lediglich Aufzeichnungen für die Jahre 2015 bis 2017 übergab und die nach der Meinung des Klägers auch noch unrichtig und unvollständig waren. Das Erstgericht wies die Klage ab und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Anwendung nur für Abrechnungsperioden ab Inkrafttreten

Durch die Bestimmung des § 26 Abs 8 AZG erhalten Arbeitnehmer einen durchsetzbaren privatrechtlichen Anspruch gegen Arbeitgeber. Diese Regelung trat mit dem ASRÄG 2014 am 01.01.2015 in Kraft, jedoch ist sie auch auf alle bereits davor abgeschlossenen Arbeitsverträge anwendbar. Eine Einschränkung ergibt sich lediglich dadurch, dass dies nur für Abrechnungsperioden gilt, die nach dem Inkrafttreten stattfanden. Dadurch war die Klagsabweisung für den Zeitraum vor dem 01.01.2015 richtig. Der Arbeitnehmer hatte somit keinen Anspruch auf „ältere Aufzeichnungen“ – Aufzeichnungen für den Zeitraum von 2012 bis 2014.

Bei Fragen der bloßen Übermittlung genügt formelle Vollständigkeit

Bei einem Verfahren auf bloße Übermittlung verhält sich der Anspruch nach § 26 Abs 8 AZG ähnlich jenem nach § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG, wozu der OGH in einer jüngeren Entscheidung festhielt, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Übermittlung einer vollständigen Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen bereits bei formeller Vollständigkeit erfüllt hat. Dementsprechend genügt die formelle Vollständigkeit, was für die Übermittlung bedeutet, dass es lediglich die richtige Person und den entsprechenden Zeitraum umfassen muss.

Für Überlegungen, dass an bestimmten Tagen mehr Arbeit geleistet wurde, als dies die Aufzeichnungen der Beklagten zeigten, war im Verfahren auf bloße Übermittlung kein Platz. Darüber hinaus bestand natürlich die Möglichkeit, ein Verfahren auf Geldleistung anzustreben, in dem bewiesen werden kann, dass mehr Arbeit erbracht wurde, als abgegolten wurde.

OGH 28.11.2018, 9 ObA 103/18i

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