Dokument-ID: 1046738

Andreas Gerhartl | News | 20.11.2019

OGH zu Mitarbeiterbeteiligungen und Abfertigung

Der OGH stellte klar, unter welchen Voraussetzungen Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung (alt) einzubeziehen sind.

Vorteile aus Unternehmensbeteiligungen

Gem § 2a AVRAG sind Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien nicht in die Bemessungsgrundlage für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen. Korrespondierend dazu bestehen auch einschlägige steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Freibeträge (§ 3 Abs 1 Z 15 lit b und c EStG, § 49 Abs 3 Z 18 lit c und d ASVG).

Mit „Beteiligung“ ist in erster Linie der Erwerb von Kapitalanteilen an als Kapitalgesellschaften organisierten Unternehmen des Arbeitgebers gemeint. Erfasst ist davon aber auch die vertragliche Einräumung von Optionen zum Erwerb von Aktien. Als Vorteile kommen vor allem ein Kapitalertrag (zB in Form von Dividenden oder Zinsen), mögliche Wertsteigerungen, Bezugs- und Optionsrechte auf in Zukunft auszugebende Kapitalanteile sowie Sachleistungen und Nutzungsrechte an zum Unternehmen gehörenden Einrichtungen in Betracht. Nicht gemeint sind dagegen erfolgsbezogene Entgeltformen wie etwa Gewinnbeteiligungen.

Erlös aus Aktienoptionen

Im konkret zu beurteilenden Fall hatte der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Zuteilung von Aktien der Konzernmutter des Arbeitgebers. Diese Aktienoptionen wurden nach einem bestimmten, sich über drei Jahre erstreckenden Umwandlungsplan in drei Tranchen im Abstand von jeweils einem Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aktien umgewandelt und dem Arbeitnehmer zugeteilt. Der Arbeitnehmer hatte dabei die Wahl, die Aktien entweder zur Gänze zu verkaufen oder zu behalten. Der Arbeitnehmer entschied sich für den Verkauf und erhielt den Erlös nach Abzug der darauf entstehenden Steuern auf ein von ihm bekanntgegebenes Konto ausbezahlt.

Der OGH gelangte zur Auffassung, dass dieser Erlös nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung (alt) einzubeziehen ist. Es kommt dabei nicht auf die Art des Erwerbs an der Kapitalbeteiligung an, sondern darauf, welche Vorteile dem Arbeitnehmer zufließen. § 2a AVRAG umfasst weiters nicht nur „langfristige“ Mitarbeiterbeteiligungen oder nur Beteiligungsmodelle, die keinen sofortigen Verkauf der zugeteilten Aktien zulassen. Die Servicierung des Aktienverkaufs durch den Arbeitgeber ändert ebenfalls nichts an der Anwendbarkeit des § 2 AVRAG.

OGH 23.7.2019, 9 ObA 87/10p