Dokument-ID: 421082

WEKA (bli) | News | 21.06.2012

Ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf Urlaub gehen?

Was passiert wenn Arbeitnehmer ohne die Zustimmung des Arbeitgebers auf Urlaub gehen? Ist dies in jedem Fall ein Entlassungsgrund oder gibt es Ausnahmen?

Urlaubsantritt – Allgemeines

Im Grunde ist der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren (§ 4 Abs 1 Urlaubsgesetz). Dabei sollte im Idealfall sowohl auf die Erfordernisse des Betriebs als auch auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers Rücksicht genommen werden. Prinzipiell sollte also der Termin des Urlaubsverbrauchs in beidseitigem Einvernehmen erfolgen.

Ausnahmefälle für einseitigen Urlaubsantritt von Seiten des Arbeitnehmers

In folgenden Fällen kann der Arbeitnehmer den Urlaub einseitig, also ohne Zustimmung des Arbeitgebers, antreten:

  • Pflegeurlaub: Bei notwendiger Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, soweit der Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht worden ist (§ 16 Abs 3 Urlaubsgesetz).
  • Verfahren nach § 4 Abs 4 Urlaubsgesetz: Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch von mindestens 12 Werktagen 3 Monate vorher bekannt gegeben hat und auch nach Einbindung des Betriebsrates keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt werden konnte. (Nur in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat möglich!)

Klage auf Unterlassung des Urlaubsantritts

Achtung: In diesem Fall (Verfahren nach § 4 Abs 4 Urlaubsgesetz) kann der Arbeitgeber den einseitigen Urlaubsantritt verhindern, wenn er im Zeitraum von höchstens 8 und mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Urlaubsbeginn Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt.

Wenn der Arbeitgeber die Klagsfrist versäumt oder sich der Beiziehung des Betriebsrats widersetzt, dann ist ein einseitiger Urlaubsantritt des Arbeitnehmers rechtmäßig.

Vorsicht Arbeitnehmer: Wird der Klage des Arbeitgebers vom Gericht stattgegeben, dann besteht die Möglichkeit einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers – auch dann, wenn die Entscheidung des Gerichts erst nach dem geplanten Urlaubsantritt ergangen ist. Somit ist ein einseitiger Urlaubsantritt immer mit einem Restrisiko verbunden!

Entlassung bei einseitigem Urlaubsantritt

Schlimmstenfalls kann ein einseitiger Urlaubsantritt von Seiten des Arbeitnehmers also zur Entlassung führen.

Beispiele:

  • Ein Arbeitnehmer trägt seinen gewünschten Urlaub nur in eine Datenbank als Urlaub ein, ohne dass der Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Es besteht also keine Urlaubsvereinbarung. Dies kann zur Entlassung führen!
  • Die Aussage des Geschäftsführers des Arbeitgebers, er wünsche einen schönen Urlaub, stellt keine Genehmigung des Urlaubes dar, nachdem der Geschäftsführer dem Arbeitnehmer mehrmals und auch noch unmittelbar zuvor erklärt hatte, mit dem Urlaub nicht einverstanden zu sein. Deshalb handelt es sich auch in diesem Fall um einen eigenmächtigen Urlaubsantritt und somit liegt eine Arbeitsverweigerung vor, die zur Entlassung berechtigt (ASG Wien 4.4.2007, 33 Cga 207/06m).

Detailinformationen zum Thema finden auf dem Portal unter:

Fachbeitrag Einseitiger Urlaubsantritt

Fachbeitrag Urlaubsverbrauch – Einbindung von Betriebsrat und Gericht