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Redaktion WEKA | News | 07.10.2019
Papamonat – Besteht ein Rechtsanspruch des Dienstnehmers?
Seit 01.09.2019 sind die neuen Regeln für den Papamonat in Kraft. Welche Fristen muss der Arbeitnehmer einhalten? In diesem Download-Beitrag erhalten Sie ein Gratis-Muster für die Ablehnung des Papamonats wegen Nichteinhaltung der Meldefristen.
Väter, deren Kind ab dem 1. September 2019 geboren ist, haben nach § 1a VKG einen Anspruch auf Freistellung aus Anlass der Geburt des Kindes für die Dauer von einem Monat.
Will der Vater diese Freistellung in Anspruch nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung).
Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Kann die Vorankündigung der Freistellungsabsicht aufgrund einer Frühgeburt nicht erfolgen, hat er dem Dienstgeber die Geburt unverzüglich anzuzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben (vgl § 1a Abs 3 VKG).
Was passiert wenn der Dienstnehmer die Meldefristen nicht einhält?