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WEKA (bli) | News | 05.06.2013

Pflegeteilzeit und Pflegekarenz kommt ab 2014

Mit der geplanten Novelle zum Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 (ARÄG 2013) kommt es zur Einführung einer Pflegeteilzeit und Pflegekarenz, um die Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen.

Oft trifft es Arbeitnehmer sehr plötzlich und „unverhofft“ – ein naher Angehöriger erkrankt und wird pflegebedürftig oder die zur Pflege/Betreuung vorgesehene Person fällt aus. Was kann man in diesem Fall als Arbeitnehmer tun? Die derzeit bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen wie die Dienstfreistellung zur Pflege von nahen Angehörigen (Pflegefreistellung) oder die Dienstverhinderung aus wichtigen die Person des Arbeitnehmers betreffenden Gründen greifen in der Regel zu kurz, vor allem auch wegen der knappen Dauer der bezahlten Dienstfreistellung.

Eine gesetzliche Verlängerung dieser Freistellungsansprüche könnte jedoch zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung auf Seiten der Arbeitgeber führen. Deshalb sollen die Instrumente der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit eingeführt werden. Geplant ist dies ab dem Jahr 2014. Neben arbeitsrechtlichen Absicherungen sind dabei auch eine finanzielle Unterstützung sowie sozialversicherungsrechtliche Begleitmaßnahmen vorgesehen.

Eckpunkte zur Pflegeteilzeit und Pflegekarenz

  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein ununterbrochenes aufrechtes Arbeitsverhältnis von mindestens drei Monaten.
  • Die Pflegeteilzeit oder -karenz muss schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen und kann für die Dauer von einem bis zu drei Monaten vereinbart werden.
  • Sie kann für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 14a AVRAG, dem zum Zeitpunkt des Antritts Pflegegeld ab Stufe 3 nach § 5 BPGG gebührt, oder für einen nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen, sofern diesem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht, beansprucht werden.
  • Arbeitnehmer haben gemäß § 21c ff Bundespflegegeldgesetz (BPGG) für den Zeitraum der Pflegekarenz Anspruch auf Pflegekarenzgeld.

Derzeit handelt es sich dabei noch um einen Gesetzesentwurf. Die Umsetzung ist für Anfang 2014 geplant. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Quelle

Parlament.gv.at