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WEKA (aga) | News | 29.08.2012

Reduzierter AlV-Beitrag für Niedrigverdiener 2013

In der Regel beträgt der AlV-Beitrag 6%. Gestaffelt nach der Höhe der Einkünfte leisten Niedrigverdiener keinen oder einen niederen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.

Reduzierter AlV-Beitrag

Die Bezieher von niederen Einkommen (die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz pflichtversichert sind) leisten einen niederen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.

Ab 01.01.2013 gilt - voraussichtlich - folgende Staffelung:

Grenzwert 2012

Grenzwert 2013

Höhe
AlV-Beitrag

Beitrags-
gruppe

bis EUR 1.186,00

bis EUR 1.219,00

beitragsfrei

N25a

EUR 1.186,01 bis EUR 1.294,00

EUR 1.219,01 bis EUR 1.330,00

1 %

N25b

EUR 1.294,01 bis EUR 1.456,00

EUR 1.330,01 bis EUR 1.497,00

2 %

N25c

ab EUR 1.456,01

ab EUR 1.497,01

3 %

Bei einem Bruttoeinkommen über EUR 1.497,01 (2013) ist der „normale“ Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung für Versicherte von 3 % einzubehalten. Der vom Dienstgeber zu tragende Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist weiterhin 3 % der Bemessungsgrundlage.

Die angeführten Einkommensgrenzen werden jährlich mit der „Aufwertungszahl“ angepasst. Von der Neuregelung sind ua auch freie Dienstnehmer umfasst. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (3 %) bleibt unverändert.

Für die Beurteilung, ob bzw in welcher Höhe der Versichertenanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag entfällt, sind das laufende Entgelt sowie die Sonderzahlungen im jeweiligen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Eine Aufsummierung dieser Bezüge hat zu unterbleiben. Dadurch kann es unter Umständen zu unterschiedlichen „Rückverrechnungen“ des Arbeitslosenversicherungsbeitrages kommen.

Beispiel: Reduzierter Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für niedrige Einkommen

Entgelt für Juni 2013

Laufender Bezug für 6/13

EUR 1.384,00 brutto

Sonderzahlung für 6/13

EUR 1.200,00 brutto

Beitragsnachweisung 6/13

Laufender Bezug

EUR 1.384,00 x 2 % = EUR 27,68

Sonderzahlung

EUR 1.200,00 x 1 % = EUR 12,00

Kein Entfall des AlV-Beitrages

Ab 01.01.2013 ist wieder ein AlV-Beitrag für Arbeitnehmer zu leisten, die das 58. Lebensjahr nach dem 31. 5. 2011 vollenden oder vollendet haben.