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Dokument-ID: 511026

WEKA (mpe) | News | 07.01.2013

Schadenersatz bei Mobbing wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

Wird ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz systematisch, oft und über längeren Zeitraum schikaniert bzw beschimpft, so hat der Arbeitgeber nach bekanntwerden unverzüglich geeignete Schritte zum Schutz des Arbeitnehmers zu setzen.

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem Jahr 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Bereits 2005 kam es zu Problemen mit gewissen Arbeitskollegen. Als der Kläger dem Verwaltungsleiter davon berichtete, dass teils während der Arbeitszeit immer wieder Alkohol konsumiert wird und dieser daraufhin Kontrollen veranlasste (wobei Leergut gefunden wurde), nahmen die Schikanen immer weiter zu.

2008 schließlich wurde die psychische Belastung durch die Meidung, Schikanen und Beschimpfung am Arbeitsplatz so groß, dass es zu mehreren Besprechungen der beteiligten Personen mit Vorgesetzten kam. Es wurde im Rahmen des Dienstplans versucht die Situation zu deeskalieren. Einer vom Kläger erbetenen Versetzung konnte nicht entsprochen werden.

Als die Drangsalierungen danach noch immer nicht aufhörten, beschloss man für die Zukunft einen Mediator beizuziehen. Dazu kam es allerdings nicht mehr, da der Kläger im Jänner einen einjährigen Krankenstand antrat, an dessen Ende das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde.

Vor Gericht begehrt der Kläger Schadenersatz für Behandlungen und Aufwendungen im Zuge der psychischen Dauerschäden, die als Folge des Mobbings aufgetreten seien. Der Arbeitgeber habe nicht die notwendigen Maßnahmen gesetzt, um die schadhafte Situation zu beenden.

Die Beklagte wendet ein, dass die behaupteten Mobbingvorfälle mit Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten, die täglich am Arbeitsplatz vorkommen, verwechselt werden.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Mobbing, wenngleich keine eigene Anspruchsgrundlage, fasst für den Rechtsanwender die Umstände einer Situation zusammen, in der es über einen gewissen Zeitraum hinweg zu einer Reihe von die Menschenwürde beeinträchtigenden Handlungen am Arbeitsplatz kommt.

Dem Arbeitgeber steht es frei welche Maßnahmen er ergreift, um diese Vorfälle zukünftig zu verhindern, allerdings wird von ihm verlangt, unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. Andernfalls verletzt er die ihm obliegende Fürsorgepflicht.

Tatsächlich ist im vorliegenden Fall kein rasches Handeln erfolgt und bloße Gespräche sind ergebnislos verpufft. Dem Arbeitgeber gelang auch nicht zu beweisen, dass ihn an der Nichtsetzung von Maßnahmen kein Verschulden trifft.

Der OGH verweist die Rechtssache an die Erstinstanz, mit dem Auftrag die Frage zu klären, ob die Mobbingvorfälle ursächlich für die aufgetretenen psychischen Störungen und deren Behandlung sind.

OGH 26.11.2012, 9 ObA 131/11x