Dokument-ID: 407296

WEKA (bli) | News | 21.05.2012

Sind Volontäre nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG teilversichert?

Ein aktuelles VwGH-Urteil ging kürzlich der Frage nach, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG gegeben ist.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es darum, ob eine zweiwöchige Praxisausbildung im Zuge der Ausbildung zum „Biotrainer“ als Volontariat zähle und somit der Teilversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG unterliege oder nicht.

Voraussetzungen für Vorliegen eines Volontariats

Volontäre sind Personen, die unentgeltlich und unter Fehlen der Arbeitspflicht in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden Einrichtungen kennen lernen und sich praktische Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Volontären bereits 2001 in einem Erkenntnis Folgendes ausgeführt (96/08/0101, 17. Oktober 2001): Bei einem Volontariat handelt es sich um einen Sonderfall eines Dienst- und Lehrverhältnisses. Die Beschäftigung des Volontärs diene nicht in erster Linie Betriebsinteressen, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten.
Somit zählen zu den wesentlichsten Merkmalen eines Volontariats der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit.

Versicherungsschutz bei Volontariat

Der Gesetzgeber hat Volontäre von der Vollversicherung ausgenommen, weil sich ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines geregelten Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnisses abspiele und sich daher nicht als Grundlage für eine Vollversicherung eigne. Jedoch besteht für Volontäre ein Schutz in der Unfallversicherung für die Fälle eines Unfalles – den sie während ihrer freiwilligen, zum Zwecke der Ausbildung verrichteten Tätigkeit erleiden – Teilversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG.

Entscheidung des VwGH

In diesem Fall diente die Tätigkeit des Mitbeteiligten im Rahmen seiner praktischen Ausbildung im Wesentlichen Zwecken seiner Ausbildung, da er sich praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen wollte. Ihn traf gegenüber der Einrichtung, die die praktische Ausbildung vornahm, keine Arbeitspflicht, und er erhielt für diese Tätigkeit auch kein Entgelt.

Damit liegen alle Voraussetzungen für ein Volontariat (iSd § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG) vor. Somit bestand für den Zeitraum der Praxisausbildung auch eine Teilversicherung in der Unfallversicherung als Volontär.

VwGH, 2011/08/0114 von 22.02.2012