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WEKA (mpe) | News | 13.03.2013

Sofortige Jobabsage aufgrund des Alters des Bewerbers

Der OGH ging kürzlich der Frage nach, ob eine Diskriminierung vorliegt und der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn er auf seine Email-Bewerbung hin, kurz darauf eine Absage per Mail erhält mit der Begründung er sei zu alt für die Stelle.

Von hypothetischen Personen und realer Diskriminierung

Eigentlich darf man sich nicht wundern, sich vor Gericht wiederzufinden, wenn man drei Minuten nach Einlangen der elektronischen Bewerbungsunterlagen eines sehr qualifizierten Jobinteressenten diesem per E-Mail mit der Begründung eine Absage erteilt, er sei zu alt für die zu besetzende Stelle. Trotzdem wurde der Fall bis vor den OGH ausgefochten.

Der aufdringliche Bewerber

Der 1960 geborene Kläger bewarb sich im März 2011 auf eine Stellenanzeige hin bei der N-GmbH. Sobald der Geschäftsführer die Bewerbungsunterlagen in elektronischer Form erhalten hatte, teilte er in einem E-Mail seinerseits mit, dass der Kläger für die Stelle zu alt sei.

Der Kläger begehrt mit der Klage Schadenersatz in Höhe von EUR 4.748,33 wegen der Diskriminierung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 26 Abs 1 Z 1 GlBG (Gleichbehandlungsgesetz).

In ihrer Rechtfertigung gab die beklagte Partei an, so gehandelt zu haben, um den „aufdringlichen“ Bewerber loszuwerden. Dieser hätte die Stelle aufgrund seines persönlichen Verhaltens sowieso nicht bekommen. Da die Stelle bis Erlass des Ersturteils im Juli 2012 nicht besetzt war, könne auch begrifflich nicht von einer Diskriminierung gesprochen werden. (Möglicherweise lohnt es sich darüber nachzudenken, wie ein Gericht die Argumentation der Beklagten auslegen soll, eine Stelle lieber unbesetzt zu lassen, als einen qualifizierten, aber ihrer Ansicht nach „zu alten“ Bewerber zu akzeptieren.)

Die hypothetische Vergleichsperson

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren statt. Es betrachtete die Diskriminierung als gegeben, erst recht, da sie den Bewerber als „Bestqualifizierten“ iSd § 26 Abs 1 Z 1 GlBG ansah.

Das Berufungsgericht führte konkreter aus, dass aus dem Gesetzestext (§ 17 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 1 GlBG) klar ersichtlich ist („erfahren würde“), dass eine Diskriminierung, bei Mangel einer konkreten Person, auf eine hypothetische Vergleichsperson bezogen werden müsse. In diesem Fall wurden dieser fiktiven Person vergleichbare Qualifikationen, aber ein jüngeres Alter zugeschrieben.

Der OGH teilte in seiner Zurückweisung der Revision die Meinung des Berufungsgerichts, welche auch der vorherrschenden Lehre entspricht.

OGH vom 29.01.2013, 9 ObA 154/12f