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Sylvia Unger | News | 20.03.2020

"Sonderurlaub" für Eltern und Homeoffice

In diesem Beitrag stellt die Arbeitsrechts-Expertin und Rechtsanwältin Mag. Sylvia Unger die rechtlichen Bestimmungen zur Sonderbetreuungszeit für Eltern und zu Homeoffice dar. Darf ohne Homeoffice-Vereinbarung von daheim aus gearbeitet werden?

Sonderbetreuungszeit: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)

Die Ankündigung, dass fortan die Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen bleiben, stellte viele Eltern vor eine Herausforderung. Grundsätzlich gab es bisher nur eingeschränkte Möglichkeiten. Zum zeitlich begrenzten Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung und zur zeitlich begrenzten Pflegefreistellung siehe Sonder-Newsletter I, Frage 18 und 19.

Nun hat der Gesetzgeber auf die Betreuungspflichten von arbeitstätigen Eltern reagiert und eine Sonderbetreuungszeit geschaffen:

Ein Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer, der nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig ist und keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes hat, eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen gewähren. Die Gewährung hängt somit vom Arbeitgeber ab, der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch. • [Fußnote: Anmerkung: Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.

Für alle Kinder?

Diese Gewährung ist ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen möglich. Diese Sonderbetreuungszeit kann nur für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewährt werden.

Wann kann noch unterstützte Sonderbetreuungszeit gewährt werden?

Die Sonderbetreuungszeit kann auch gewährt werden, wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt aufgrund behördlicher Maßnahmen (teilweise oder vollständig) geschlossen wird.

Vergütungsanspruch des Arbeitgebers?

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Vergütungsanspruch ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (2020: EUR 5.370,00) gedeckelt.

ACHTUNG – FRIST:

Der Anspruch des Arbeitsgebers ist binnen 6 Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde gelten zu machen.

Diese Regelung tritt mit 31.05.2020 wieder außer Kraft.

Darf der Arbeitgeber Homeoffice anordnen? 

Ja, wenn: Homeoffice muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann Homeoffice einseitig anordnen, wenn sich bereits im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel findet, dass

  • der Arbeitgeber Homeoffice anordnen kann oder
  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung auf einen anderen Arbeitsort versetzen kann („Versetzungsklausel“).

Homeoffice ohne Vereinbarung?

Nach einer von o. Univ-Prof. Dr. Franz Marhold (ordentlich Professor für Arbeits- und Sozialrecht an der WU Wien) vertretenen Rechtsansicht ist auch ein einseitig vom Arbeitgeber angeordnetes vorübergehendes Arbeiten von Zuhause – ohne entsprechende Vereinbarungen – möglich. Hierbei liege nämlich noch kein Homeoffice vor. Dieses würde viel mehr verlangen, zB Einrichtung eines Arbeitsplatzes, für das der Arbeitgeber verantwortlich ist. • [Fußnote: Quelle: Marhold, Franz (2020): Coronavirus – Auswirkungen auf Österreich, Interview mit Arbeitsrechtsexperte Franz Marhold über Heimarbeit, Moderation Tarek Leitner, ZIB Spezial, ORF 2, 10.03.2020, 20.15 Uhr; bezogen unter: https://tvthek.orf.at/profile/ZIB-Spezial-Coronavirus-Auswirkungen-auf-Oesterreich/13889401/ZIB-Spezial-Coronavirus-Auswirkungen-auf-Oesterreich/14044337/Arbeitsrechtsexperte-Franz-Marhold-ueber-Heimarbeit/14659715 (Zugriff: 12.03.2020).

Weiterführende Informationen zum Thema erhalten Sie in den Sonder-Newslettern von Mag. Sylvia Unger:

Sonder-Newsletter I - Arbeits- und vertragsrechtliche Aspekte zu COVID-19

Sonder-Newsletter II - COVID-19-GESETZ

Über die Autorin

Unger-Sylvia

Mag. Sylvia Unger ist Rechtsanwältin in Wien:

office@unger-rechtsanwaelte.at

https://www.unger-rechtsanwaelte.at/

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