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WEKA (bli) | News | 03.02.2012

Strafe bei Nichtangabe des Mindestentgelts in Stellenanzeigen

In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie alles bei Stellenausschreibungen bezüglich der Angabe des Mindestentgelts beachten müssen – z. B. muss auch bei freien Dienstnehmern ein Mindestentgelt angegeben werden?

Rechtliche Grundlage

Gemäß der Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes (BGBl I Nr 7/2011) ist es bereits seit 1. März 2011 verpflichtend, dass Stelleninserate die Angabe des Mindestentgelts enthalten. Jedoch erst seit 1. Jänner 2012 führt das Nichtangeben des Mindestentgelts zu einer Verwaltungsstrafe.

Sanktionen bei Nichtangabe

Stellenwerber oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft können bei Verstoß gegen die Verpflichtung Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstatten.

Bei erstmaliger Verletzung nimmt die Bezirksverwaltungsbehörde nur eine Verwarnung vor, bei Wiederholung verhängt sie jedoch eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro.

Was gilt als Stellenanzeige?

Als Stellenanzeige gilt eine Veröffentlichung, in der ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben ist. Dies kann entweder extern über Zeitung, Internet etc, aber auch intern zB am „Schwarzen Brett“ oder im Intranet erfolgen.

Auch bei Chiffre-Inseraten und sog „verdeckten Suchen“ über Personalberatungsfirmen bzw Headhunter handelt es sich um eine Stellenanzeige und somit muss ein Mindestentgelt angegeben werden.

Um keine Stellenanzeige handelt es sich bei

  • Schildern auf/vor Firmengeländen mit der Aufschrift „Wir stellen ein …“
  • Get together: Einladungen zum Kennenlernen, bei denen kein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben ist
  • Sonstigen Werbemaßnahmen von Unternehmen

Wie hat die Angabe des Mindestentgelts zu erfolgen und für wen?

Das Mindestentgelt kann durch Kollektivvertrag, durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegt sein. Dieses muss in Stellenanzeigen angeben werden, und zwar

  • betragsmäßig (Bruttogehalt),
  • unter Angabe der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
  • unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind, wie zB bei Vorarbeitern.

Nicht eingegangen werden muss in Stellenausschreibungen auf:

  • Sonderzahlungen
  • variable Entgeltbestandteile: Trinkgeld, Prämien
  • Angaben zu All-In-Vereinbarungen

Der Arbeitgeber darf im Stelleninserat auf seine Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überbezahlung hinweisen sowie eine Verhandlungsbandbreite (von … bis) angeben.

Das Mindestentgelt muss nicht nur für Vollzeitbeschäftigung angeführt werden, sondern auch für

  • Teilzeit-Beschäftigung: am besten ein Stundenlohn oder eine „Ab“-Angabe
  • Geringfügige Beschäftigung
  • Lehrlinge: Angabe der Lehrlingsentschädigung

Für freie Dienstnehmer ist keine Entgeltangabe notwendig!

Bei Praktikanten hängt es von der Branche und dem jeweiligen Kollektivvertrag ab, ob eine Angabe zum Mindestentgelt gemacht werden muss.

Beispiele für Angabe des Mindestentgelts

„Wir suchen … zu Euro … brutto monatlich“

„Verhandlungsbasis: Euro … brutto Monatsgehalt mit Bereitschaft zur Überbezahlung“

„Wir bieten Ihnen für die Position ein marktkonformes Bruttomonatsgehalt von Euro … bis Euro … je nach konkreter Qualifikation“

Quellen

News der WKO

Broschüre der WKO „39 Fragen und Antworten zur Gestaltung von „Stellenausschreibungen mit Entgelt-Angaben“ gemäß Gleichbehandlungsgesetz ab 1.3.2011