Dokument-ID: 318452

WEKA (eko) | News | 17.10.2011

Sturz aus der Dusche auf Dienstreise - Arbeitsunfall?

Unfallversicherungsschutz auch bei Sturz aus der Dusche auf nassen Fliesen während einer Dienstreise?

Dienstunfall

Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen (§ 90 Abs 1 B-KUVG).

Unfall während Dienstreise

Eine Dienstnehmerin zog sich auf einer Dienstreise schwere Verletzungen zu, als sie beim Heraussteigen aus einer (ungewöhnlich hohen) Duschwanne auf den nassen Badezimmerfliesen stürzte. Nach der Rechtssprechung des OGH (21.7.2011, 10 ObS 63/11d) handelt es sich dabei jedoch um keinen Arbeitsunfall, da das Duschen grundsätzlich zu ihrem persönlichen, vom Unfallversicherungsschutz nicht erfassten Lebensbereich zuzuordnen ist. Ein Unfallversicherungsschutz käme somit nur in Betracht, wenn die Dienstnehmerin durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre.
Von der am Unfallsort vorhandenen Duschwanne sei nach Ansicht des Gerichtshofes aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe zwar eine größere Gefahr als von handelsüblichen Duschwannen ausgegangen, jedoch sind nasse Fliesen vor einer Dusche nicht ungewöhnlich und die latent vorhandene Gefahr, in Duschräumen auf nassen Fliesen auszurutschen, ist allgemein bekannt.

Der OGH (21.7.2011, 10 ObS 63/11d) weist ausdrücklich darauf hin, dass auch während einer Dienstreise zwischen Betätigungen, die mit der versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden ist, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz sei nämlich auf einer Dienstreise nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen (dienstlichen) Interesse außerhalb seines Beschäftigungsortes aufhalte. Der Versicherungsschutz entfalle vielmehr, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widme. Nach Ansicht des Gerichtshofes wird jedoch bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung eher anzunehmen sein als am Wohn- oder am Betriebsort.

Laut OGH kann sich der Versicherungsschutz während einer Dienstreise daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Zu diesen dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt (zB Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche etc). Ungeachtet des privaten Charakters dieser Verrichtungen kann daher während einer Dienstreise innerhalb eines Hotels oder eines Privatquartiers ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Dienstreisenden auch bei einer dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnenden Verrichtung gegeben sein, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (OGH 10.11.2009, 10 ObS 129/09g).