© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 275886

WEKA (aga) | News | 14.06.2011

Technische Panne bei der Fax-Anmeldung eines Dienstnehmers

Aufgrund eines technischen Fehlers langte die Mindestangaben-Anmeldung bei der Sozialversicherung nicht bzw. verspätet ein. Darauf wurde ein Beitragszuschlag verhängt. Ist dieser gerechtfertigt?

Technische Panne des Faxgerätes

Gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG können den in § 111 Abs 1 ASVG genannten Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Dieser Beitragszuschlag ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht.

Langt also die Mindestangaben-Anmeldung aufgrund einer technischen Panne des Faxgerätes nicht oder nicht rechtzeitig bei der Sozialversicherung ein, so kann gem § 113 ASVG ein Beitragszuschlag verhängt werden. Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung maßgeblich (VwGH 19. 1. 2011, 2010/08/0255).

Anmeldung von Dienstnehmern

Grundsätzlich ist ein zweistufiges Meldeverfahren vorgesehen. Vor Arbeitsantritt ist eine Mindestangaben-Anmeldung notwendig, die Vollanmeldung kann dann bis zu sieben Tage nach Beginn der Pflichtversicherung erfolgen. Die Mindestangaben-Anmeldung erfolgt über das System ELDA des Hauptverbandes. In Ausnahmefällen zB wegen Unzumutbarkeit, kann

  • per Fax: 05 78 07-61 (Formular „Mindestangaben-Anmeldung")
  • telefonisch: 05 78 07-60
  • postalisch bzw durch Boten (Formular „Mindestangaben-Anmeldung")

angemeldet werden. Alle anderen Anmeldungen sind unzulässig, insbesondere kann die Meldung nicht mittels SMS erfolgen.