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Dokument-ID: 483765

WEKA (bli) | News | 24.10.2012

Trinken einer ätzenden Flüssigkeit auf Betriebsfahrt

In der vorliegenden Entscheidung setze sich der OGH mit der Frage auseinander, ob es sich bei der Verätzung der Speiseröhre und des Magens beim Trinken aus einer Mineralwasserflasche während einer Betriebsfahrt um einen Arbeitsunfall handelt.

Sachverhalt

Der Kläger war bei einem Haustechnikunternehmen beschäftigt. So wie jeden Morgen kaufte er auf der Fahrt vom Firmengelände zur Baustelle in einer bestimmten Bäckerei eine Jause, unter anderem auch eine Mineralwasserflasche. In dieser Flasche befand sich aufgrund einer Verwechslung, die in der Bäckerei passierte, eine ätzende Flüssigkeit. Der Kläger erlitt, nachdem er einen Schluck daraus machte, eine schwere Verletzung im Bereich der Speiseröhre und des Magens. Daraufhin mussten ihm der Magen und Teile der Speiseröhre entfernt werden. Aufgrund von ständiger Schluckbeschwerden kann sich der Kläger seither nur ungenügend ernähren und ist seither zu 100 % erwerbsunfähig.

Liegt ein Arbeitsunfall vor?

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) für schuldig, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger eine Versehrtenrente im Ausmaß der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen.

Das Berufungsgericht änderte jedoch das Ersturteil ab und wies das Klagsbegehren ab.

Entscheidung des OGH

Prinzipiell sind gemäß § 175 Abs 1 ASVG unter einem Arbeitsunfall Unfälle zu verstehen, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Aber auch während einer Dienstreise bzw Dienstfahrt ist zwischen Betätigungen, die mit der Beschäftigung rechtlich wesentlich zusammenhängen und Verrichtungen, die der privaten unversicherten Sphäre angehören, zu unterscheiden. Die Nahrungsaufnahme ist dabei im Allgemeinen zumindest überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzuordnen.

Der OGH hielt weiters fest, dass im vorliegenden Fall der Unfall nicht durch besondere Gefahrenelemente verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit bzw dem Betrieb des Dienstgebers des Klägers zuzurechnen sind. Denn die Verwechslung der Flüssigkeiten hat im Betrieb eines außenstehenden Dritten (dem Bäckereibetrieb) stattgefunden.

Der bloße Umstand, dass der Arbeitnehmer bei der Betriebsfahrt üblicherweise immer diese bestimmte Bäckerei aufsuchte, um sich eine Jause zu besorgen, sei nicht ausreichend, um eine über das normale Maß hinausgehende, durch betriebliche Verhältnisse bedingte, besondere Gefährlichkeit zu begründen.

Somit fällt das Trinken der ätzenden Flüssigkeit während der Betriebsfahrt in den privaten nichtversicherten Tätigkeitsbereich und das Klagsbegehren ist abzulehnen.

OGH 24.07.2012, 10 ObS 97/12f