Dokument-ID: 309901

WEKA (bli) | News | 29.09.2011

Unfallschutz auf Rückweg von Toilette bei Homeoffice?

Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der OGH mit der Frage, ob der Weg bzw. Rückweg von der Toilette zurück ins Büro bei Homeoffice gemäß § 175 Abs. 2 Z 7 ASVG dem Unfallversicherungschutz unterliegt oder nicht.

Allgemeines zum Arbeitsunfall

Grundsätzlich gelten alle Unfälle als Arbeitsunfall, die sich im ursächlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Arbeitstätigkeit ereignen. So unterliegen auch alle Wege, die in Zusammenhang mit der Arbeit stehen, wie Hin- und Rückweg zur Arbeit, Dienstreise, dem Versicherungsschutz.

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus bei Telearbeit?

Besondere Regeln gelten für so genannten Teleworker, also Beschäftigte, die von zu Hause aus arbeiten. Wann ist im eigenen Haus bzw der eigenen Wohnung ein Unfall ein Arbeitsunfall und wann nicht?

OGH-Urteil zu Teleworking und Arbeitsunfall

Der OGH hat in seiner Entscheidung 10 ObS 79/07a zur Frage, ob der Rückweg von der Toilette in die Büroräumlichkeiten des Teleworkers unfallversicherungsgeschützt ist oder nicht, wie folgt entschieden:

Laut OGH entscheidend für die Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, ist die Frage, wo genau im Haus sich der Unfall ereignet hat. Im vorliegenden Fall stürzte der Teleworker auf einer Holztreppe auf dem Rückweg von der Toilette in sein Büro im oberen Stockwerk. Er hatte es besonders eilig, weil in seinem Büro das Telefon läutete und er einen wichtigen Anruf erwartete.

Da der Arbeitnehmer als sich der Unfall ereignete schon auf den Weg zurück zur Arbeitsstätte war (Holztreppe in den ersten Stock, in dem sich sein Büro befand), unterliegt der Unfall dem Unfallversicherungsschutz iSd § 175 Abs 2 Z 7 ASVG.

Achtung: Nicht jeder Ort, im Haus bzw der Wohnung, in der sich ein Heimarbeitsplatz (Homeoffice) befindet, ist unfallversicherungsgeschützt!

Die wichtigsten Regelungen, die in Bezug auf den Unfallversicherungsschutz bei Homeoffice zu beachten sind, finden Sie im WEKA-Werk „Besondere Beschäftigungsformen“. Sie können das Werk für 14 Tage zur Ansicht bestellen:

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