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Dokument-ID: 419910

WEKA (bli) | News | 20.06.2012

Ununterbrochene Beschäftigung – Voraussetzung für Anspruch auf Altersteilzeitgeld?

Der VwGH beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, ob für das Erfüllen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG eine ununterbrochene Beschäftigung im letzten Jahr der Altersteilzeit erforderlich ist.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden KG gemäß § 27 Abs 2 Z 3 lit a und Abs 8 AlVG den Bezug des Altersteilzeitgeldes für den Dienstnehmer für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. Jänner 2009 „widerrufen bzw die Bemessung rückwirkend berichtigt". Die beschwerdeführende Arbeitgeberin wurde weiters von dieser zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet.

Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Dienstnehmer nicht durchgehend bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen ist, sondern vom 14. bis 25. Jänner 2008 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte. Das Altersteilzeitgeld kann jedoch nur dann gewährt werden, wenn die jeweilige Person bereits seit drei Monaten im Unternehmen beschäftigt sei. Da sich aufgrund der nicht durchgehenden Beschäftigungsdauer von drei Monaten vor dem Antritt der Altersteilzeit die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausgestellt habe, sei die Zuerkennung zu widerrufen und die beschwerdeführende Partei zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten gewesen.

Was sagt der VwGH dazu?

Laut VwGH enthält § 27 Abs 2 Z 2 und 3 lit a AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) – in der hier anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl I Nr 71/2003)– zwei Anforderungen an die Beschäftigung eines Dienstnehmers im Zuge einer Altersteilzeit, für die Altersteilzeitgeld beansprucht wird:

  • Erstens muss die vor der Herabsetzung der Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit „im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 20 vH unterschritten“ haben.
  • Zweitens muss ein Lohnausgleich vereinbart worden sein, der mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages „zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt“ und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt beträgt.

§ 27 Abs 2 Z 3 lit a AlVG enthält jedoch kein Erfordernis einer „ununterbrochenen Beschäftigung“ während des letzten Jahres. Die Bestimmung normiert lediglich das Durchschnittsentgelt des letzten Jahres als Bemessungsgrundlage für den Lohnausgleich.

Maßgeblich für das Mindestausmaß der Beschäftigung im letzten Jahr ist jedoch § 27 Abs 2 Z 2 AlVG, welcher besagt, dass die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit „im letzten Jahr“ um nicht mehr als 20 % unterschritten werden darf.

Unterbrechungszeiträume des Dienstverhältnisses, also Zeiträume währenddessen Arbeitslosengeld bezogen wurde, haben bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für Altersteilzeitgeld somit außer Acht zu bleiben.

Die belangte Behörde hat somit durch ihre, dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck des § 27 AlVG in seiner Gesamtheit widersprechende, Auslegung der gegenständlichen Norm den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0008