Dokument-ID: 483126

WEKA (bli) | News | 22.10.2012

Unzumutbarkeit einer Elternteilzeit für den Arbeitgeber?

Der OGH ging im vorliegenden Fall der Frage nach, wann eine gerichtliche Zustimmung auf Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Zuge einer Elternteilzeit zu erteilen sei und wann nicht.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war die Beklagte Vollzeit über eine Arbeitskräfteüberlasserin (Klägerin) als Abteilungshelferin in einem Allgemeinen Krankenhaus angestellt. Nach der Geburt ihres Kindes und der Karenz beantragte sie Elternteilzeit im Ausmaß von 30 Wochenstunden mit einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 8 bis 14 Uhr.

Daraufhin reagierte die Arbeitskräfteüberlasserin vorerst gar nicht und teilte der Mutter erst nach Verstreichen der gemäß § 15k MSchG vorgesehenen Frist mit, dass die von der Arbeitnehmerin vorgeschlagene Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin bei der Arbeitskräfteüberlassungsfirma sei unzumutbar, weil sie über keinen einzigen Kunden verfüge, bei dem ihre Beschäftigung entsprechend ihrer Ausbildung und den damit verbundenen Einsatzmöglichkeiten zu diesen fixen Arbeitszeiten möglich sei.

Deshalb beantragte die Arbeitskräfteüberlasserin die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung des Dienstverhältnisses.

Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Elternteilzeit?

Bereits das Erstgericht wies das Klagsbegehren der Arbeitskräfteüberlasserin ab, da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG vorliegen würden. Die Klägerin habe sowohl die vierwöchige Frist als auch die daran anschließende zweiwöchige Frist für einen Antrag auf einen Vergleichsversuch oder eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht nach der schriftlichen Bekanntgabe der Beklagten über beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung verstreichen lassen. Somit stehe der Beklagten gemäß § 15k Abs 2 MSchG der Antritt einer Teilzeitbeschäftigung zu.

Der OGH vertritt die gleiche Meinung: Es ist unstrittig, dass die Beklagte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung iSd § 15h MSchG erfüllt und die Beklagte aufgrund der verspäteten Reaktion der Klägerin iSd § 15k Abs 2 MSchG berechtigt war, die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen anzutreten. Ebenfalls steht fest, dass der Beklagten nach § 15n MSchG der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 MSchG zu Gute kommt. Die §§ 15k bzw 15j MSchG sind auch auf Arbeitskräfteüberlasser anzuwenden.

Im MSchG sind keine Kriterien festgelegt, wann eine Elternteilzeit als unzumutbar gilt, jedoch in der Literatur herrscht Übereinstimmung dahingehend, dass es sich um besonders schwerwiegende Umstände in der Person der Arbeitnehmerin oder auf betrieblicher Ebene handeln muss, damit eine Unzumutbarkeit vorliegt.

Laut OGH sei zunächst im Rahmen des innerbetrieblichen Einigungsverfahrens eine Festlegung des Ausmaßes und der Lage der Teilzeitbeschäftigung zu suchen, erst danach im Falle der Erfolglosigkeit sei eine Regelung durch das Gericht vorgesehen. Es würde daher dem Zweck des § 15k MSchG widersprechen, wenn der Arbeitgeber zunächst Verhandlungen durch Passivität verhindert und im Effekt dadurch unterläuft, dass er die von der Arbeitnehmerin bestimmte Lage der Teilzeit für seine betrieblichen Verhältnisse als unzumutbar erachtet, ohne sich vorerst dem gerichtlichen Verfahren nach § 15k MSchG zu unterziehen.

Da nach wie vor die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 15k Abs 5 MSchG zur Festlegung einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung der Beklagten vor dem Arbeits- und Sozialgericht besteht, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt im vorliegenden Fall nicht davon die Rede sein, dass die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses iSd § 10 Abs 4 MSchG als unzumutbar zu erachten sei.

Das Klagsbegehren ist somit abzulehnen und es wurde keine gerichtliche Zustimmung zur Kündigung der Beklagten erteilt.

OGH 22.08.2012, 9 ObA 91/12s