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WEKA (bli) | News | 06.07.2020

Urlaub im Ausland während COVID-19: Kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben?

Sich ständig ändernde Reisebestimmungen sorgen für Unsicherheit: Muss der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen, wenn der Arbeitnehmer im Auslandsurlaub an Corona erkrankt? Ist ein einseitiger Urlaubsrücktritt, wenn die Reise storniert wurde, möglich?

Normalerweise ist Sommerzeit gleich Urlaubszeit. Jedoch ist diesen Sommer die Reisefreiheit aufgrund der Corona-Krise sehr eingeschränkt. Selbst wenn es in den letzten Tagen bereits einige Grenzöffnungen gab, kann sich dies jederzeit wieder ändern. Was tun als Arbeitnehmer, wenn sich während des Urlaubs im Ausland die Reisebestimmungen ändern? Kann es arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn man während eines Auslandaufenthalts erkrankt?

Dieser Beitrag gibt kurz zusammengefasst Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen rund ums Thema Urlaub.

Entgeltfortzahlung bei Corona-Erkrankung im Urlaub?

Grundsätzlich besteht laut Arbeiterkammer auch bei einer Corona-Erkrankung oder eines Corona-Verdachts während oder nach einer Urlaubsreise in Österreich oder im Ausland ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wenn der Arbeitnehmer nach dem Urlaub aufgrund dessen in Quarantäne muss, wird das Entgelt vom Arbeitgeber weiterbezahlt; dieser bekommt es dann vom Staat zurück.

Jedoch gilt die Entgeltfortzahlung für „Corona-Krankenstände“ nur für Reisen in Gebiete mit Sicherheitsstufe 1 bis 4. Reist der Arbeitnehmer auf eigene Verantwortung in ein Gebiet der Sicherheitsstufe 5 bis 6 und erkrankt Vorort an Corona, besteht für den Krankenstand am Urlaubsort kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

Achtung: Corona-Schutzmaßnahmen müssen eingehalten werden!

Generell ist für Arbeitnehmer, die ins Ausland reisen, Vorsicht geboten: Die vorgeschriebenen „Corona-Regeln“, wie Abstand halten, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an dafür im jeweiligen Land vorgeschrieben Plätzen muss unbedingt eingehalten werden. Denn kann der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Regeln nicht eingehalten hat, zB durch einen Besuch in einer überfüllten Bar oder einem Club, kann dies zum Verlust des Entgeltanspruchs führen.

Laut AK stellt jedoch eine Corona-Erkrankung aufgrund einer Auslandsreise keinen Kündigungsgrund dar!

Arbeitnehmer sind auch nicht dazu verpflichtet, von sich aus mitzuteilen, wohin sie reisen. Jedoch auf Anfrage des Arbeitgebers müssen sie darüber Auskunft geben, ob sie in ein Gebiet, für das eine Reisewarnung gilt, reisen.

Da sich die Reisebestimmungen ständig ändern, empfiehlt es sich, sich laufend zB auf der Website des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten, zu informieren. Dort ist auch ersichtlich für welche Länder, welche Reisewarnungen gelten: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/

Einseitiger Urlaubsrücktritt oder -antritt des Arbeitnehmers

Viele bereits gebuchte Fernreisen können jedoch diesen Sommer nicht angetreten werden, da sie vom Reiseveranstalter abgesagt oder verschoben wurden bzw Einreisebeschränkungen für viele Regionen gelten. Einige Arbeiternehmer möchten dann gerne ihren Urlaub verschieben bzw von der Urlaubsvereinbarung zurücktreten. Allerdings besteht kein rechtlicher Anspruch darauf aus diesem Grund vom Urlaub zurückzutreten, da der Erholungszweck ja auch dann gegeben ist, wenn der Arbeiternehmer stattdessen seinen Urlaub daheim oder in Österreich verbringt.

Es ist daher eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nötig für eine Änderung oder Stornierung des Urlaubs.

Gleiches gilt für den Urlaubsantritt, auch dieser kann vom Arbeitnehmer nicht einseitig angetreten werden, zB weil sich eine Urlaubsreise verschiebt.

Möchte der Arbeitnehmer dennoch den Zeitpunkt des Urlaubsantritts erzwingen, ist das gem § 4 Abs 4 UrlG unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Fazit

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer Corona-Erkrankung wegen eines Auslandsaufenthalts nicht gekündigt oder entlassen werden. Dennoch ist für Arbeitnehmer, die ins Ausland reisen, Vorsicht geboten, denn hält man sich nicht an die „Corona-Bestimmungen“ kann dies in manchen Fällen zum Entgeltverlust führen.

Hinweis:

Der Beitrag dient als thematische Auseinandersetzung lediglich der Orientierungshilfe und es kann in der momentanen sich ständig ändernden Sondersituation keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

Weiterführende Informationen

Arbeiterkammer

Website BMEIA – Reisewarnungen

osterreich.gv.at

Newsmeldung: Einseitige Anordnung von Urlaub durch den Arbeitgeber

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