© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 698666

WEKA (mpe) | News | 13.10.2014

Urlaubsreise im Krankenstand – Droht die Entlassung?

Welches Verhalten im Krankenstand rechtfertigt eine Entlassung wegen beharrlicher Pflichtverletzung? Müssen Anordnungen des Arztes strikt befolgt werden? Riskieren Sie mit einer mehrstündigen Autofahrt Ihr Dienstverhältnis?

Wann liegt eine beharrliche Pflichtverletzung vor?

Für die Beurteilung, ob das Verhalten im Krankenstand unter die beharrliche Pflichtverletzung (§ 82 lit f GewO 1859) bzw Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Abs 1 AngG) fällt, hat der OGH folgende Grundsätze festgehalten:

  • Der/die ArbeitnehmerIn hat die Pflicht sich im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird.
  • Weder darf das Verhalten geeignet sein den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen, noch den Heilungsprozess zu verzögern, widrigenfalls droht die Entlassung.
  • Das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten muss dem/der ArbeitnehmerIn auch subjektiv vorwerfbar sein.
  • Ärztlichen Anordnungen dürfen nicht im erheblichen Maß zuwidergehandelt werden (8 ObA 74/12h).

Aktuelle Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin zwei Tage vor einer geplanten Urlaubsreise krankgeschrieben (eitrige Pharyngitis), unter der ärztlichen Auflage sich körperlich zu schonen. Die Ausgangszeiten wurden mit zwei Stunden am Vormittag bzw drei Stunden am Nachmittag festgelegt. An Medikamenten musste sie Antibiotika einnehmen. Dennoch trat sie die Autoreise, als Beifahrerin, in den Urlaub wie geplant an. Auf dem Weg zum Zielort wurde sie mehrere Male vom Arbeitgeber telefonisch am Handy kontaktiert, worauf sie zunächst noch log, sie befände sich beim Einkaufen. Erst beim dritten Anruf teilte sie mit, sich auf der Fahrt hin zum Urlaubsort zu befinden.

In der Folge sprach der Arbeitgeber ihr die Entlassung aus, gegen die sich die außerordentliche Revision vor dem OGH richtet.

Der OGH lässt in seinem Urteil keinen Zweifel daran, dass die Klägerin objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat. Sie habe nicht nur gegen die ärztliche Anordnung verstoßen, sich körperlich zu schonen, sondern mit dem Antritt der mehrstündigen Autofahrt auch die erlaubten Ausgehzeiten missachtet. Eine pflichtbewusste Arbeitnehmerin hätte ihr Vorhaben dem Arzt vorab mitgeteilt, der sie in weiterer Folge vor dem Fehlverhalten bewahren hätte können. Jeder Arbeitnehmer muss nach Ansicht des OGH wissen, dass diese mehrstündige Autofahrt bei einer eitrigen Pharyngitis ein hohes Risiko darstellt, den Gesundheitszustand weiter zu verschlechtern und den Heilungsprozess negativ zu beeinflussen.

Zusammenfassend hat die Klägerin den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung nach § 82 lit f GewO 1859 verwirklicht.

OGH, 25.08.2014, 8 ObA 47/14s