Dokument-ID: 270617

WEKA (bli) | News | 24.05.2011

Verpflichtende Angabe zum Mindestentgelt in Stellenanzeigen

ArbeitgeberInnen und ArbeitsvermittlerInnen müssen mit 1. März 2011 darauf achten, dass die Stellenausschreibung Angaben zum Mindestentgelt enthält. Wird gegen die neuen Bestimmungen verstoßen, muss mit Geldstrafen gerechnet werden.

Mindestentgelt in Stellenanzeigen

Mit 1. März 2011 ist die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz (BGBl I Nr 7/2011) in Kraft getreten. Dadurch kommt es unter anderem zu verpflichtenden Änderungen bei der Ausschreibung von Arbeitsplätzen. Dies bedeutet, dass ab dem 1. März 2011 in Stellenausschreibungen das kollektivvertragliche oder per Gesetz oder durch andere Normen geltende Mindestentgelt anzugeben ist. Auf die Bereitschaft zur Überzahlung, wenn eine solche besteht ist hinzuweisen (§ 9 Abs 2 Gleichbehandlungsgesetz – GlBG).

Ebenfalls wichtig ist, dass die Stellenausschreibung geschlechtneutral formuliert ist, also dass ein Arbeitsplatz für beide Geschlechter ausgeschrieben ist.

Wer ist davon betroffen?

Diese neuen Bestimmungen bezüglich Ausschreibungen gelten für

  • ArbeitgeberInnen
  • private ArbeitsvermittlerInnen gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
  • eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts

Strafbestimmungen bei Verstoß gegen Mindestentgelt

Verstoßen ArbeitgeberInnen oder ArbeitsvermittlerInnen gegen die Entgeltangabe gemäß § 9 Abs 2 GlBG, sind sie beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen. Bei weiteren Verstößen müssen

sowohl ArbeitsvermitterInnen als auch ArbeitgeberInnen gemäß § 10 Abs 2 und 3 GlBG mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro rechnen.

Strafbestimmungen bei Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot

Gleiches gilt, wenn ArbeitgeberInnen einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreiben und somit gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Diese Strafbestimmungen treten jedoch erst mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Für ArbeitsvermittlerInnen gelten etwas strengere Bestimmungen: Wenn sie entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs 1 GlBG einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreiben, ist bereits beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen. Diese Strafbestimmung ist bereits mit 1. März 2011 in Kraft getreten.

Quelle: BGBl I Nr 7/2011

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