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WEKA (bli) | News | 28.03.2013

Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht bei Einkommensbericht – welche Sanktionen drohen?

Größere Firmen sind gemäß § 11a GlbG alle 2 Jahre zur Erstellung eines Einkommensberichts verpflichtet. Die Angaben darin müssen anonymisiert sein. Mit welchen Sanktionen müssen Arbeitnehmer bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht rechnen?

Unternehmen ab einer Größe von 150 Mitarbeitern, dh mit mehr als 150 Mitarbeitern, sind zum Einkommensbericht verpflichtet. Ab wann die erstmalige Berichterstattung und bis wann die Übermittlung zu erfolgen hat, hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. Firmen mit einer Mitarbeiteranzahl von 151 bis 250 müssen zB erstmals für das Jahr 2013 ab dem 1. Jänner 2014 einen Bericht erstellen, welcher bis 31. März 2014 zu übermitteln ist (Details dazu finden Sie als Kunde im Fachbeitrag „Einkommensbericht“).

Gemäß § 11a Abs 2 GlbG ist der Bericht in anonymisierter Form zu erstellen und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.

Der Bericht ist im ersten Quartal des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln und zwar dem Zentralbetriebsrat. Wenn kein Zentralbetriebsrat vorhanden ist, dann ist der Bericht den Betriebsausschüssen – soweit auch dieser nicht errichtet ist – den Betriebsräten zu übermitteln.

Verschwiegenheitspflicht und Sanktionen

Der Arbeitnehmer ist über den Inhalt des Einkommensberichtes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Verstößt er gegen die Verschwiegenheitspflicht, muss er gemäß § 11a Abs 5 GlbG mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 360,– rechnen, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt. Die Geldstrafe wird von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängt, wenn der Arbeitgeber binnen sechs Wochen ab Kenntnis von dem Verstoß und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt.

Befindet die Behörde das Verschulden des Arbeitnehmers für zu geringfügig oder die Folgen der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht für zu unbedeutend, kann sie von der Verhängung einer Strafe absehen. Gleichzeitig kann die Behörde den Arbeitnehmer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid ermahnen, um ihn damit von weiteren Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht abzuhalten.

Mehr Infos

Details zum Thema Einkommensbericht finden Sie auf dem Portal Arbeitsrecht online:

Fachbeitrag Einkommensbericht