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WEKA (bli) | News | 11.07.2012

Vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers – wann ist er erlaubt?

Der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers stellt in gewisser Weise das Gegenstück zur Entlassung durch den Arbeitgeber dar. In welchen Fällen ist dieser berechtigt und in welchen unberechtigt?

Berechtigter Austritt

Ein berechtigter Austritt liegt in folgenden Fällen vor:

Mutterschafts-/Vaterschaftsaustritt

Für weibliche Arbeitnehmerinnern gilt gemäß § 23a Abs 3 AngG, dass sie

  • nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist oder
  • bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs spätestens drei Monate vor dessen Ablauf

ihren Austritt erklären können.

Selbiges Austrittsrecht haben auch männliche Arbeitnehmer, wenn sie einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen (§ 23a Abs 4 AngG).

Austritt im Insolvenzverfahren

Wenn bestimmte formale Voraussetzungen vorliegen, dann kann der Arbeitnehmer bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers vorzeitig austreten, und zwar

  • im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens,
  • sonst innerhalb eines Monats nach
    a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder
    b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen, oder
  • im vierten Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde.

Unberechtigter Austritt

In folgenden Fällen liegt ein unberechtigter Austritt vor:

  • Bei nicht vorliegen des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Austrittsgrund: Der Arbeitnehmer trägt bei einem allfälligen Verfahren die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ein Austrittsgrund vorliegt
  • Bei ungerechtfertigtem Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz
  • Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer im Falle der Arbeitnehmerkündigung

Konsequenz: Schadenersatzanspruch

Wenn dem Arbeitgeber durch den ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ein Schaden entstanden ist, zB in Form von Ersatzpersonal, höhere Einschulungskosten, Pönalzahlungen etc, dann kann der Arbeitgeber Schadenersatz geltend machen. Jedoch nur dann, wenn konkret beweisbar ist, dass der Schaden auf den Austritt zurückzuführen ist.

Dies kann bereits im Zuge des Arbeitsvertrags durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe pauschal vereinbart werden.

Achtung Arbeitgeber – Ansprüche des Arbeitnehmers

Trotz unberechtigten Austritts steht Arbeitnehmern Folgendes zu:

  • Laufendes Entgelt bis zum Austrittstag (Ausnahme: Wenn bereits davor unberechtigtes Fernbleiben vorlag)
  • Offene Urlaubsansprüche: Jedoch nur für alten Resturlaub aus vergangenen Urlaubsjahren, nicht für offenen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr
  • Sonderzahlungen laut Kollektiv- bzw Arbeitsvertrag

Detailinformationen zum Thema vorzeitiger Austritt, ungerechtfertigter Austritt etc finden Sie auf dem Portal unter:

Fachbeitrag Besondere Austrittsarten

Fachbeitrag Unberechtigter Austritt

Muster Vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers

Muster Androhung des vorzeitigen Austrittes