Dokument-ID: 1013279

WEKA (api) | News | 30.11.2018

Vorzeitiger Austritt gerechtfertigt bei Beleidigung durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer?

Der OGH klärte kürzlich, ob eine ehrbeleidigende Aussage eines gewerberechtlichen Geschäftsführers dem Dienstgeber zuzurechnen ist und demzufolge zu einem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis berechtigt.

Sachverhalt

Im Anlassfall war der Kläger bei einer GmbH in der Verwaltungsabteilung tätig, bei der der Vater Alleingesellschafter und handelsrechtliche Geschäftsführer war, während die Mutter die Verwaltungsabteilung leitete. Der Sohn hatte die Position des gewerberechtlichen Geschäftsführers inne und war darüber hinaus auch für das Marketing, die Werbung und den Internetauftritt zuständig. Themen des Personalbereichs fielen jedoch nicht in sein Aufgabengebiet. Der Kläger verkündete gegenüber dem Sohn, dass er nicht mehr für das Unternehmen arbeiten und das Dienstverhältnis aufgrund der Aussicht auf eine andere Beschäftigung beenden wollen würde. Daraufhin wurde der Kläger von ihm als „charakterlose Sau“ beschimpft, was dazu führte, dass der Kläger umgehend das Dienstverhältnis beendete.

Der Kläger forderte von dem beklagten Unternehmen Beendigungsansprüche, unter anderem Kündigungsentschädigung, währenddessen die Beklagte erwiderte, dass lediglich Beleidigungen des Dienstgebers zum Austritt berechtigen würden.

Zurechnung nur im eigenverantwortlichen Wirkungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Ein Dienstnehmer ist unter anderem dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn sich der Dienstgeber erhebliche Ehrverletzungen gegenüber dem Angestellten zuschulden kommen lässt. Grundsätzlich ist nur der Geschäftsinhaber (bei jur. Personen die vertretungsbefugten Organe) als Dienstgeber anzusehen, da nur er die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt. Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die als berufene Stellvertreter anzusehen sind und aufgrund dessen selbstständig die Geschäftsführung ausüben dürfen. Insbesondere fällt darunter auch die Arbeitgeberfunktion.

Bei Ehrbeleidigungen ist dem Dienstgeber auch das Verhalten der Repräsentanten zuzurechnen. Ein Repräsentant ist eine Person, die in verantwortlicher, überwachender oder leitender Funktion für den Dienstgeber tätig wird. Dabei muss jedoch ein Sachzusammenhang zwischen dem Delikt und dem Aufgabenbereich des Repräsentanten vorliegen.

Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer hat alleine aufgrund seiner Person noch keine Personalverantwortung. Diese war auch im Anlassfall nicht gegeben, da der Sohn nicht für den Personalbereich zuständig war und sein Verhalten daher nicht in seinem eigenverantwortlichen Wirkungsbereich stattgefunden hat. Dieser Argumentation folgend, war seine Aussage auch nicht dem Dienstgeber und somit nicht dem Unternehmen zurechenbar. Es lag somit keine Ehrbeleidigung „des Dienstgebers“ vor und der vorzeitige Austritt des Klägers aus dem Dienstverhältnis war nicht gerechtfertigt.

OGH 30.08.2018, 9 ObA 45/18k

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