Dokument-ID: 900079

WEKA (ato) | News | 29.03.2017

Wann liegt eine Diskriminierung aufgrund des Alters bei Kündigung vor?

Laut OGH stellt die Kündigung eines AN bei Erreichung des Regelpensionsalters keine Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Wenn die bezogene Pension die Höchstpension laut ASVG übersteigt, kann die Kündigung grds auch nicht als sozialwidrig gelten.

Sachverhalt

Der 1949 geborene und seit Jahren beim Beklagten beschäftigte Kläger wurde zum 31. August 2014 (somit zu einem Zeitpunkt, zu dem er das Regelpensionsalter erreicht hat) gekündigt. Der Betriebsrat reagierte mit Widerspruch. Der ab 1. September 2014 bestehende Anspruch auf ASVG-Regelpension würde sich im Falle eines Pensionsantritts ab 1. September 2015 auf EUR 2.947, bei einem Pensionsantritt ab 1. September 2016 sogar auf EUR 3.089,92 erhöhen.

Das Begehren des Klägers war auf eine Unwirksamerklärung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit und der Diskriminierung wegen des Alters gerichtet. Er brachte vor, dass er aufgrund seiner beruflichen Spezifizierung keine vergleichbar honorierte Arbeit finden würde und dass seine Ansprüche bei einem späteren Pensionsantritt wesentlich höher wären. Die Deckung seiner Lebenserhaltungskosten sei im Falle eines Pensionsbezugs ab 1. September 2014 kaum möglich.

Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit

Im Rahmen der Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Zu berücksichtigen ist hierbei nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers. Der Tatbestand gilt als erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat – was nicht erst im Falle einer sozialen Notlage oder Existenzgefährdung zu bejahen ist. Gewisse Schwankungen der Einkommenslage muss jedoch jeder Arbeitnehmer im Laufe seines Arbeitslebens hinnehmen.

Sozialwidrigkeit bei höchstzulässiger Pensionshöhe?

Im Falle, dass der Arbeitnehmer das Regelpensionsalter erreicht hat und über einen Anspruch auf Regelpension verfügt, ist bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe dafür sind die mit jeder Pensionierung verbundenen, vom Gesetzgeber tolerierten Einkommenseinbußen und die Vorhersehbarkeit der Kündigung. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer seine Lebenserhaltungskosten aus der Pension bzw aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Quellen decken kann. Bei einem Einkommen, das deutlich über der Höchstbemessungsgrundlage liegt, ist dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer die mögliche „Höchstpension“ bezieht. Der vom Sozialrechtsgesetzgeber angenommene Grenzbetrag für die Regelpension stellt somit – ohne besondere berücksichtigungswürdige Gründe – eine Grenze der Sozialwidrigkeit dar. An dieser Tatsache ändert auch die Möglichkeit des Klägers, durch längere Arbeit eine höhere Gesamtpension zu erzielen, nichts.

Diskriminierung wegen des Alters

Zu diesem Vorwürfen führte der OGH in Anlehnung an die EU-Rechtsprechung aus, dass die Festlegung des Pensionsalters zum einen darauf abzielt, das Arbeitseinkommen im erforderlichen Ausmaß zu ersetzen, zum anderen erfüllt es den Zweck, jungen Menschen, deren Existenz anderweitig noch nicht gesichert ist, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Dieses sozialpolitische Ziel steht ebenfalls im Einklang mit der Rechtfertigungsbestimmung der Richtlinien. Aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer nur eine Mindestpension zu erwarten habe, kann noch keine Unverhältnismäßigkeit abgeleitet werden.

Fazit

Die im vorliegenden Fall vom Kläger insgesamt bezogene Pension (ASVG-Pension und Betriebspension) liegt über der Höchstpension nach dem ASVG, womit in Anbetracht der Gesamtumstände nicht davon auszugehen ist, dass er durch die Kündigung in wesentlichen Interessen beeinträchtigt wäre.

OGH 26.01.2017, 9 ObA 13/16a

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