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WEKA (api) | News | 28.11.2017

Wann verfällt der Anspruch auf Überstunden-Entgelt?

Verfällt der Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden auch dann, wenn der Arbeitnehmerin keine vollständige Arbeitszeitaufzeichnung zur Verfügung standen?

Sachverhalt

Die Klägerin war 4 1/2 Jahre bei dem beklagten Fleischereiunternehmen tätig und begehrte nach dem vorzeitigen Austritt die Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen sowie die sich aus diesen Aufzeichnungen ergebende Kündigungsentschädigung, und die nicht vergüteten Überstunden. Sie konnte eine genaue Angabe über ihre Arbeitszeiten machen und gab an, dass sie 10 Überstunden in der Woche geleistet hätte. All ihre Stunden trug sie in einen Kalender im Betrieb ein und bekam am Ende des Monats eine Lohnabrechnung, auf der jedoch die Überstunden nicht aufschienen, da diese in Bar abgeglichen wurden.

Die Beklagte anerkannte die Zahlungen der Kündigungsentschädigung, jedoch nicht die restlichen Forderungen, da keine Überstunden offen seien und selbst wenn, diese nach § 20 Z 2 des Kollektivvertrages für Fleischereigewerbe mangels Geltendmachung innerhalb von 3 Monaten verfallen seien.

Das Erstgericht empfand den Verfallseinwand als berechtigt, während das Berufungsgericht die Vorlage der Arbeitsaufzeichnungen anordnete, da jeder Arbeitnehmer gem § 26 Abs 8 AZG einen direkten Anspruch auf Vorlage eben dieser hat und bei Weigerung alle Verfallsfristen gehemmt seien.

Unzumutbarkeit der Feststellung der geleisteten Arbeitszeit

Der OGH gab zu Bedenken, dass die Begründetheit eines Auskunftsanspruchs immer im Einzelfall zu prüfen sei und dass es in diesem Fall nicht zutreffe, dass die begehrte Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erleichtern würde, da aus diesen weder hervorgehen würde, welche Stunden bezahlt und welche abgezogen worden sind. Außerdem hatte die Klägerin konkrete tägliche Arbeitsstunden und einen wöchentlichen Überstundendurchschnitt angeben können, wodurch sie auch so in der Lage sei, konkrete Zahlen zu berechnen.

Jedoch ist seit dem am 01.01.2015 neu erfassten § 26 Abs 8 AZG die Regel, dass bei jedem Arbeitnehmer, dem wegen des Fehlens von Arbeitszeitaufzeichnungen die Feststellung der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist, die Verfallsfristen hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gehemmt sei. Dementsprechend ist der entscheidende Faktor, ob es dem Arbeitnehmer zumutbar sei, die geleistete Arbeitszeit festzustellen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Verfallsfrist bis zum Wegfall gehemmt.

OGH 28.09.2017, 8 ObA 2/17b

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