Dokument-ID: 970270

WEKA (epu) | News | 01.12.2017

Wann verfällt ein Überstundenentgelt bei einer Pauschalvereinbarung?

Der OGH befasste sich kürzlich mit der Frage, wann bei einer Pauschalvereinbarung die (kollektivvertraglich festgelegte) viermonatige Frist für den Verfall eines Überstundenentgelts zu laufen beginnt.

Sachverhalt

Nachdem ein Angestellter Ende November 2015 von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war, forderte er ua Entgelt für durch ihn bis 1. Oktober des Jahres geleistete Überstunden und Mehrarbeit. Er war der Meinung, diese sei nicht entsprechend der vorliegenden All-in-Vereinbarung durch überkollektivvertragliche Bezahlung abgegolten worden. Sein ehemaliger Arbeitgeber jedoch wandte ein, die geltend gemachten Ansprüche seien bereits verfallen: Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag müssten geleistete Überstunden nämlich binnen vier Monaten nach Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden – der Kläger hatte die Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Oktober aber erst am 1. Februar des folgenden Jahres erhoben. Demgegenüber argumentierte der Kläger in der Revision, die Verfallsfrist beginne erst ab Ende des Durchrechnungszeitraums zu laufen und sei somit noch nicht verflossen.

Kollektivvertragliche Regelung

Gemäß § 5 Z I Abs 1 des anzuwendenden Kollektivvertrags für Angestellte in Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatisierten Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT-KV), auf den der Arbeitsvertrag der Parteien verwies, müssen Überstundenentlohnungen bzw deren Abgeltung in bezahlter Freizeit „binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Als Geltendmachung von Überstunden bzw Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen.“

Unterschiedlicher Fristbeginn mit bzw ohne Pauschale

Der OGH ging in seiner Beurteilung zunächst auf die Entscheidung 9 ObA 166/13x ein, welche sowohl der Kläger als auch das Berufungsgericht angeführt hatten. Der in jenem Fall zu beurteilende Kollektivvertrag sah ebenfalls den Verfall der Entgeltansprüche mangels Geltendmachung binnen vier Monaten nach Tag der Überstundenleistung vor. Die Entscheidung basierte auf der Annahme, dass der kollektivvertraglich vorgesehene Beginn des Fristenlaufs „nach dem Tag der Überstundenleistung“ auf die Geltendmachung von Entgelt für geleistete Überstunden bezogen werden könne, für die keine Pauschale vereinbart wurde. Sei eine solche vereinbart worden, könne die Frist frühestens mit Abrechenbarkeit der Überstunden eines Beobachtungszeitraums zu laufen beginnen. Dieser umfasse mangels anderer Vereinbarung ein Kalenderjahr.

Kein Fristenlauf vor Feststellbarkeit der Ansprüche

Der betreffende Kollektivvertrag regelt die Geltendmachung der Überstundenentlohnung bzw deren Abgeltung in bezahlter Freizeit binnen der viermonatigen Frist, nicht aber jene des bloßen Umstands der Überstundenleistung. Im Gegensatz zur Einzelabrechnung von Überstunden dürfen pauschale Abgeltungsvereinbarungen bei sonstiger Unwirksamkeit die zwingenden kollektivvertraglichen Ansprüche des Arbeitnehmers nicht kürzen. Geprüft werden muss daher, ob eine Überzahlung, mit der zeitliche Mehrleistungen abgegolten sein sollen, die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden zuzüglich der Zuschläge abdeckt – das Bestehen eines Nachzahlungsanspruchs ist daher erst am Ende des Beobachtungszeitraums feststellbar.

Vom Arbeitnehmer kann nicht verlangt werden, auch bei einer Pauschalvereinbarung den Umstand der erfolgten Leistung von Überstunden bei sonstigem Anspruchsverfall innerhalb einer viermonatigen Frist geltend zu machen. Mangels Geltendmachung könnten sonst Ansprüche auf Entgelt noch vor ihrer Entstehung verfallen. Im vorliegenden Fall konnte ein allfälliger Anspruch auf ein nicht von der All-in-Vereinbarung abgedecktes Überstundenentgelt erst mit Ende des Dienstverhältnisses beurteilt werden. Erst damit begann daher die Verfallsfrist zu laufen. Die erstmalige Geltendmachung der Ansprüche am 01.02.2016 erfolgte damit noch innerhalb der Verfallsfrist

OGH 27.09.2017, 9 ObA 28/17h

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