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WEKA (bli) | News | 26.11.2014

Weihnachtsfeier und -geschenke aus arbeitsrechtlicher Sicht

Ist das Abhalten einer Weihnachtsfeier für Firmen verpflichtend? Sind Weihnachtsgeschenke steuerlich absetzbar? Und wie können Sie Fettnäpfchen auf der Weihnachtsfeier geschickt umgehen?

Weihnachtsfeier – wie feiern Sie richtig?

Auch wenn es in den meisten Firmen üblich ist, ArbeitgeberInnen sind zum Abhalten einer Weihnachtsfeier nicht verpflichtet. Wird eine Weihnachtsfeier abgehalten, dann gilt aus arbeitsrechtlicher Sicht Folgendes:

  • Eine Beitrags- und Steuerfreiheit besteht bis zu einer jährlichen Höhe von 365 Euro pro MitarbeiterIn für die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, wozu auch die Weihnachtsfeier zählt (§ 3 EStG)
  • Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit ist für ArbeitnehmerInnen freiwillig und unbezahlt.

Tipps für eine Weihnachtsfeier ohne Fettnäpfchen

Die Arbeiterkammer gibt weiters folgende Tipps auf den Weg, damit die Weihnachtsfeier nicht zum Desaster wird und es am nächsten Tag kein peinliches Erwachen gibt:

  • Angemessene Kleidung: Informieren Sie sich als neue/r MitarbeiterIn lieber vorab darüber, was in der jeweiligen Firmen üblich ist – meistens gilt elegant, aber nicht zu „aufgebrezelt“. Originelle „Verkleidungen“ wie Rentierhörner oder Engelsflügel sind in den meisten Firmen wohl unangebracht.
  • Alkohol nur in Maßen: Achtung vor übermäßigen Alkoholkonsum, denn wer zu tief ins Glas schaut, riskiert nicht nur ein sich lächerlich machen vor KollegInnen, sondern dies kann schlimmstenfalls sogar zu einer Entlassung führen, zB wenn es unter Alkoholeinfluss zu Beleidigungen von Vorgesetzen oder KollegInnen kommt.
  • Flirten mit Bedacht: Charmante Komplimente oder gemeinsam das Tanzbein schwingen sind natürlich erlaubt, aber Vorsicht vor zu viel Tuchfühlung auf der Tanzfläche oder anzüglichen Bemerkungen, auch diese können, wenn sie als sexuelle Belästigung angesehen werden, den Job kosten.
  • Verbrüderung mit KollegInnen und Vorgesetzen: Auch „Duz-Angebote“ sind auf Weihnachtsfeiern gang und gäbe. Aber Vorsicht, wenn die Chefin/der Chef zu fortgeschrittener Stunde das Du-Wort anbieten! Hier gilt es am besten abzuwarten, ob sie/er am Arbeitsplatz weiterhin mit Ihnen per Du ist oder nicht.

Weihnachtsgeschenke – steuerlich absetzbar?

Hierbei macht es einen Unterschied, ob die Geschenke an MitarbeiterInnen oder KundInnen gehen:

Geschenke an MitarbeiterInnen:

  • Sachzuwendungen bis max 186 Euro pro MitarbeiterIn sind jährlich steuerfrei. Dazu zählen zB Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld eingelöst werden können, aber auch Goldmünzen und Golddukaten. Das Abhalten einer Betriebsveranstaltung, zB Weihnachtsfeier, ist jedoch nicht erforderlich für die Steuerfreiheit. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig!
  • Geschenke an MitarbeiterInnen können als Betriebsausgabe (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden.
  • Die Geschenke unterliegen der Umsatzsteuer, wenn für das Geschenk ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Als Bemessungsgrundlage gelten der Einkaufpreis bzw die Selbstkosten.

Geschenke an KundInnen:

  • Weihnachtsgeschenke für KundInnen oder GeschäftspartnerInnen können nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, denn sie fallen unter den sog „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“. Ausnahmen bestehen jedoch für Geschenke, die aus Gründen der Werbung überlassen werden, wie zB Kalender, Kugelschreiber mit Firmenlogo etc
  • Kundengeschenke unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, wenn für sie ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Umsatzsteuerbefreit sind jedoch Geschenke von geringem Wert (bis zu 40 Euro), wobei der Gesamtwert an Geschenken, die an einen Empfänger pro Kalenderjahr abgegeben werden, diese 40 Euro-Grenze nicht überschreiten darf.

Quelle

Portal WKO

Arbeiterkammer