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WEKA (bli) | News | 02.12.2013

Weihnachtsgeschenke steuerlich richtig absetzen

Ob Geschenke steuerlich absetzbar sind, hängt unter anderem davon ab, wer der Empfänger des Geschenks ist. Für Mitarbeiter und Kunden gibt es unterschiedliche Regelungen.

Geschenke an Mitarbeiter

Lohnsteuerrechtliche Behandlung

Nicht nur Barlöhne, sondern auch Sachbezüge (geldwerte Vorteile), worunter auch Weihnachtsgeschenke fallen, sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Es gibt jedoch eine Ausnahme und zwar geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und dabei empfangene Sachzuwendungen.

Bezüglich der Lohnsteuerfreiheit muss Folgendes beachtet werden:

  • Sachzuwendungen bis max 186 Euro pro Mitarbeiter sind jährlich steuerfrei.
  • Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig, nur Sachzuwendungen sind steuerfrei. Zu den Sachzuwendungen zählen unter anderem auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld eingelöst werden können, aber auch Goldmünzen und Golddukaten. Auch Autobahnvignetten gehören nach Meinung des Finanzministeriums dazu.
  • Sachzuwendungen dürfen keine Belohnung des Mitarbeiters sein, zB für gute Arbeitsleistung, sondern müssen aus einem bestimmten Anlass, zB Weihnachten, an alle Mitarbeiter erfolgen.
  • Das Abhalten einer Betriebsveranstaltung, zB Weihnachtsfeier, ist jedoch nicht erforderlich für die Steuerfreiheit.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung

Geschenke an Mitarbeiter können als Betriebsausgabe (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

Die Geschenke unterliegen der Umsatzsteuer, wenn für das Geschenk ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Als Bemessungsgrundlage gelten der Einkaufpreis bzw die Selbstkosten.

Geschenke an Kunden

Einkommensteuerrechtliche Behandlung

Weihnachtsgeschenke für Kunden oder Geschäftspartner können nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, denn sie fallen unter den sog „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“. Ausnahmen bestehen jedoch für Geschenke, die aus Gründen der Werbung überlassen werden, wie zB Kalender, Kugelschreiber mit Firmenlogo etc Diese können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

Kundengeschenke unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, wenn für sie ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Umsatzsteuerbefreit sind jedoch Geschenke von geringem Wert (bis zu 40 Euro), wobei der Gesamtwert an Geschenken, die an einen Empfänger pro Kalenderjahr abgegeben werden, diese 40 Euro-Grenze nicht überschreiten darf.

Quelle

Portal WKO