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Dokument-ID: 490935

WEKA (aga) | News | 19.11.2012

Weitere Änderungen bei der Wohnraumbewertung für 2013

Ab 1.1.2013 ist unter bestimmten Voraussetzungen für Dienstwohnungen bis zu 30 Quadratmeter kein Sachbezug mehr anzusetzen.

Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers und überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), gilt Folgendes:

  1. Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
  2. Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der Wert gemäß § 2 Abs 1 Sachbezugs-VO oder der Wert gemäß § 2 Abs 7 Sachbezugs-VO um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

12-Monats-Regel

Wird innerhalb eines Kalendermonates (bzw von 30 Tagen) nach Beendigung eines Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begründet und dem Dienstnehmer wiederum eine arbeitsplatznahe Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so ist die Zeitdauer der Zurverfügungstellung für die Berechnung der 12-Monatsfrist zusammenzuzählen.

Diese Neueregelung gilt ab dem Veranlagungsjahr 2013.

Sachbezugswerte § 2 Abs 1 Sachbezugs-VO

Die für Lohnzahlungszeiträume 2013 anzusetzenden Sachbezugswerte betragen pro Quadratmeter des Wohnflächenausmaßes:

Dienstwohnung/Richtwerte pro m2

Bundesland

Werte
2013

Werte
2012

Werte
2011

Werte
2010

Burgenland

4,70

4,47

4,47

4,31

Kärnten

6,03

5,74

5,74

5,53

Niederösterreich

5,29

5,03

5,03

4,85

Oberösterreich

5,58

5,31

5,31

5,12

Salzburg

7,12

6,78

6,78

6,53

Steiermark

7,11

6,76

6,76

6,52

Tirol

6,29

5,99

5,99

5,77

Vorarlberg

7,92

7,53

7,53

7,26

Wien

5,16

4,91

4,91

4,73