© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 867720

WEKA (ato) | News | 11.10.2016

Wirksame Befristung eines Dienstverhältnisses zur Erprobung trotz Schwangerschaft?

Ob der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Erprobung iSd § 10a Abs 2 MSchG sachlich gerechtfertigt ist, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Der OGH bejahte dies im vorliegenden Fall.

Sachverhalt

In casu sollte die Klägerin im Unternehmen der Beklagten als Hausverwalterin für einen Großkunden und insgesamt für mehr als 40 Häuser zuständig sein. 33 Häuser wurden ihr sogleich zur Verwaltung übertragen und es war außerdem geplant, sie zukünftig als Teamleiterin einzusetzen. Dabei ist es bei gegenständlichem Unternehmen seit spätestens 2010 usus, eine dreimonatige Befristung für Mitarbeiter aus allen Bereichen vorzusehen.

Schon etwa 2 Wochen nach Dienstverhältnisbeginn wurde der Klägerin seitens ihrer Vorgesetzten in einem „Probemonatsgespräch“ mitgeteilt, man habe bei ihr fachliche Schwachstellen und einen Aufholbedarf im Bereich des MRG bemerkt, worauf diese versprach, „sich in diesem Bereich einlesen“. Nach Ablauf der drei Monate kam es schließlich zu keiner Verlängerung.

Befristung des Arbeitsverhältnisses – sachlich nicht gerechtfertigt?

Das Begehren der Klägerin war auf die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, gerichtet. Sie sei schwanger und die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nicht sachlich gerechtfertigt (iSd § 10a MSchG) gewesen.

Umfangreiche vorvertragliche Erprobung der Qualifikation

Die Klägerin wies in ihrem Vorbringen unter anderem auf ihre jahrelange Berufserfahrung als Hausverwalterin, auf bestimmte Tätigkeitsmerkmale im KV und auf die (ihrer Meinung zufolge) „umfangreichen vorvertraglichen Erprobungen“ während ihres Bewerbungsverfahrens, hin. Dem entgegnete das Gericht, dass sich das Verfahren deshalb umfangreicher als üblich gestaltet habe, weil Teamleiter-Positionen bei der Beklagten normalerweise nicht extern besetzt werden. Im Rahmen der Bewerbungsgespräche sollte der bisherige Werdegang der Klägerin sowie ihre derzeitige berufliche Situation behandelt werden. Der „Schnuppertag“ und die von der der Klägerin ausgefüllte „Verhaltens-Profil-Analyse“ wiederum hatten zum Ziel, ihre Person kennenzulernen und ihr Einblicke in das Unternehmen zu ermöglichen. Zu einer „Erprobung“ der tatsächlichen Qualifikation der Klägerin für die bei der Beklagten vorgesehene Tätigkeit kam es vor Beginn des Dienstverhältnisses hingegen nicht.

Judikatur – Entscheidung des OGH

Die von der Klägerin vorgebrachte Judikatur (8 ObA 316/99z, 8 ObA 319/01x, 8 ObA 102/04i) war nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, um die sachliche Rechtfertigung einer dreimonatigen Befristung eines Dienstverhältnisses (trotz Bestehen einer Schwangerschaft) für die durchaus anspruchsvolle – mit Arbeiten als Verkäuferin, Regalbetreuerin oder Reinigungskraft nicht vergleichbare – Tätigkeit als Hausverwalterin infrage zu stellen. Unter zustimmenden Hinweis auf die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde festgehalten, dass diese Frist angesichts der im Unternehmen der Beklagten erwarteten Anforderungen in einem durchaus ausgewogenen Verhältnis zur angestrebten Verwendung und mit § 10a MSchG im Einklang. steht.

OGH 24.06.2016, 9 ObA 63/16d