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Dokument-ID: 326187

WEKA (bli) | News | 18.11.2011

Zählt ein Gutschein für gute Arbeitsleistung zum Entgelt?

Der OGH beschäftigte sich neulich mit der Frage, ob ein auf einer Weihnachtsfeier überreichter Gutschein für besonders gute Arbeitsleistung dem Entgelt zuzurechnen ist oder nicht.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall erhielt ein Arbeitnehmer auf einer Firmenweihnachtsfeier eine Urkunde anlässlich seines 25-jährigen Firmenjubiläums sowie eine Uhr und einen Gutschein mit dem Text „Gutschein für Ihre Fassadengestaltung incl. Material und Arbeitsleistung als Dankeschön für 25 Jahre Treue und deren hervorragenden Leistungen“. (Anm. Red.: Gemeint ist wohl eher „Ihre hervorragenden Leistungen")

Verjährung des Anspruchs?

Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer rund sechs Jahre später die Zuhaltung der im Gutschein zugesagten Leistungen Zug-um-Zug gegen die Ausfolgung des Gutscheins. Laut Kläger handle es sich bei dem zugesicherten Anspruch nicht um einen Entgeltanspruch, sondern um einen Anspruch auf Materiallieferung und Arbeitsleistung. Weiters führte der Kläger aus, dass der geltend gemachte Anspruch in einem Gutschein verbrieft sei und es sich dabei um ein Wertpapier handle. Verbriefte Rechte verjähren erst nach 30 Jahren.

Der Beklagte (ehemaliger Arbeitgeber) wandte dagegen ein, dass die aus dem Gutschein geltend gemachten Entgeltansprüche bereits verjährt seien (§ 1486 Z 5 ABGB).

Wie hat der OGH entschieden?

Laut ständiger Rechtsprechung umfasst das Entgelt eines Arbeitnehmers neben dem eigentlichen Gehalt bzw Lohn auch die übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art. So sind auch alle Arten von Naturalleistungen oder Sachzuwendungen dem Entgelt zuzurechnen.

Entgelt umfasst also nach dem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts üblichen Sprachgebrauch jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an.

Laut OGH handle es sich somit auch im vorliegenden Fall um einen Entgeltanspruch. Auch die Tatsache, dass der vertragliche Entgeltanspruch „in einem Gutschein verbrieft“ ist, ändert nichts daran, dass es sich um einen Entgeltanspruch aus einem Arbeitsverhältnis handelt, der gemäß § 1486 Z 5 ABGB bereits verjährt ist, da die Verjährungsfrist für Entgelt drei Jahre beträgt.

OGH 9 Ob A 46711x vom 26. Mai 2011