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WEKA (bli) | News | 12.07.2012

Zu Unrecht krankgeschrieben – ein Entlassungsgrund?

Es kommt vor, dass Arbeitnehmer sich krankschreiben lassen, ohne krank zu sein oder sich während des Krankenstands genesungswidrig verhalten. Was können Arbeitgeber tun, wenn sie ihnen auf die Schliche kommen? Ist eine Entlassung gerechtfertigt?

Wissentlich nicht krank/zu Unrecht krank geschrieben

Wenn Arbeitnehmer eine Krankschreibung erwirken, obwohl sie nicht krank sind, dann stellt dies in jedem Fall einen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeitgeber dahinter kommt, dass der Arbeitnehmer gar nicht krank ist.

Wenn also der Arbeitnehmer die ärztliche Bestätigung durch bewusst unrichtige Angaben (OGH vom 04.07.2002, 8 Ob A 315/01h) oder durch stark übertriebene (OGH vom 05.06.2002, 9 Ob A 113/02m) Angaben gegenüber dem Arzt erwirkt hat, liegt ein Entlassungsgrund vor.

Fehldiagnose des Arztes

Das Fernbleiben eines Arbeitnehmers von der Arbeit ist zB auch dann gerechtfertigt, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit bestätigt, obwohl diese objektiv gesehen gar nicht vorlag. Der Arbeitnehmer darf nämlich auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bestätigung vertrauen (siehe OGH 14.11.1996, 8 ObA 2302/96d).

Prinzipiell gilt nämlich der Grundsatz, dass die ärztliche Expertise Vorrang vor der Eigendiagnose hat.

Krankschreibung ohne ärztliche Untersuchung

Wenn der Arzt ohne Untersuchung eine Krankschreibung vorgenommen hat, dann darf sich der Arbeitnehmer jedoch nicht auf das „bloße“ Vertrauen in eine ärztliche Krankschreibung berufen (siehe OGH 13.11.2002, 9 Ob A 217/02f – Krankschreibung wegen eines Überlastungssyndroms wegen Arbeitsüberlastung ohne ärztliche Untersuchung).

Fehlverhalten im Krankenstand

Als Fehlverhalten im Krankenstand gilt unter anderem Folgendes:

Missachtung von ärztlichen Anordnungen,
die den Heilungs- oder Genesungsverlauf beeinträchtigen und somit unnötig den Krankenstand verlängern: Z B. Nichteinhaltung der verordneten Bettruhe, Aufenthalt im Hallen- oder Freibad sowie Fitnessstudio etc (siehe zB OLG Wien, 7 Ra 239/96k)

Dabei ist allein die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen bzw den Heilungsprozess zu verzögern, schon als Fehlverhalten im Krankenstand zu beurteilen. Wesentlich bleibt immer, ob das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorwerfbar ist. Dies ist jedenfalls bei Zuwiderhandlungen gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung der Fall. Ob sich die ärztliche Anordnung allenfalls später als nicht erforderlich erweist, ist dabei nicht entscheidend (OGH vom 25.05.2011, 8 Ob A35/11x).

Verstoß gegen die Ausgehzeiten
Lebensnotwenige Ausgänge, wie zB der Kauf von Lebensmitteln sind natürlich erlaubt. Aktivitäten wie Sport oder Aushilfsarbeiten können jedoch, wenn der Arzt keine Ausgehzeit eingeräumt hat, in seltenen Fällen zur Entlassung führen.

Prinzipiell geht die Rechtsprechung mit dem Nichteinhalten der in der Krankenbestätigung vermerkten „Ausgehzeiten“ aber eher locker um, denn die bloße Nichteinhaltung vorgeschriebener ärztlicher Ausgehzeiten, stellt in der Regel nicht gleich einen Entlassungsgrund dar (OGH vom 25.06.1998, 8 Ob A 149/98i).

Detailinformationen zum Thema, noch mehr Beispiele für Entlassungsgründe sowie hilfreiche Muster finden Sie auf dem Portal unter:

Fachbeitrag Entlassung im Krankenstand

Muster Entlassung – Genesungswidriges Verhalten während eines Krankenstandes