Dokument-ID: 634238

WEKA (mpe) | News | 02.12.2013

Zulage für Außendienst diskriminiert Teilzeitbeschäftigte

Wird eine Zulage nur Vollzeitbeschäftigten gewährt und Teilzeitbeschäftigten vorenthalten, muss es dafür eine sachliche Begründung geben. Diese Begründung entscheidet im vorliegenden Fall, ob Diskriminierung vorliegt oder nicht.

Mittelbare Diskriminierung

Die Klägerinnen sind im Ausmaß von 20 Wochenstunden, verteilt auf drei Tage, bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gewährt die relevante Außendienstzulage unter der Bedingung, dass im Durchrechnungszeitraum von 6 Wochen, im Monat durchschnittlich mindestens vier Arbeitstage mit einer berufsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als vier Stunden absolviert werden.

Die Klägerinnen begehren die halbe Außendienstzulage für bestimmte Monate im Zeitraum von 2009 bis 2011, da es für TeilzeitmitarbeiterInnen nur selten möglich ist, die auf Vollzeitbeschäftigung zugeschnittenen Voraussetzungen zu erfüllen.

In der Klage wird ebenso angeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass im Betrieb mehrheitlich Frauen Teilzeit beschäftigt sind, eine mittelbare Diskriminierung im Zusammenhang mit der Zulage für Außendienst nach § 5 Abs 2 GlBG vorliegt.

Absolute statt relative Zahlen

Die Beklagte geht davon aus, dass keine Diskriminierung vorliegt, weil Teilzeitbeschäftigte unter den gleichen Voraussetzungen wie Vollzeitbeschäftigte die Außendienstzulage erhalten. Die Zulage dient der Abgeltung des Aufwands ab der Überschreitung einer gewissen Grenze und die soll für alle in der absoluten Stundenanzahl liegen.

Keine sachliche Rechtfertigung

Der OGH hält in seiner Begründung fest, dass gemäß § 19d Abs 6 AZG teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht ohne sachliche Begründung benachteiligt werden dürfen.

Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter müssen im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß an mehr Tagen Außendienststunden leisten als ihre Vollzeit beschäftigten Kollegen, um die Außendienstzulage zu erhalten.

Für diese Ungleichbehandlung und das Festhalten an den absoluten Zahlen konnte die Beklagte keine sachliche Rechtfertigung vorbringen.

Schon die Anwendung des § 19d Abs 6 AZG gewährt die Zahlung an die Klägerinnen, sodass auf eine mittelbare geschlechtliche Diskriminierung nicht eingegangen werden muss.

OGH, 27.09.2013, 9 ObA 58/13i